Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Neuausführerüberprüfung ein und setzt die Antidumpingzölle für den antragstellenden Hersteller aus. Die Maßnahmen wurden 2019 verlängert.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/358; ABl. L 68 vom 3. März 2022, S. 9.

Neben einem allgemeinen Antidumpingzollsatz in Höhe von 48,5 Prozent gibt es diverse firmenspezifische Zollsätze in geringerer Höhe. Der chinesische Hersteller Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. stellte einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung: Ziel ist es, festzustellen, ob ein unternehmensspezifischer Zollsatz eingeführt werden kann.

Während der Untersuchung wird der Antidumpingzoll für den antragstellenden Hersteller ausgesetzt. Die Einfuhren werden für einen Zeitraum von neun Monaten zollamtlich erfasst. Falls die Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass Dumping vorlag, können Antidumpingzölle ab dem Beginn der zollamtlichen Erfassung erhoben werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Vereinigtes Königreich stellt auf neues Zoll-IT-System um

Das bisherige System CHIEF wird eingestellt. Die vollständige Umstellung auf CDS soll bis März 2023 abgeschlossen sein. Die britischen Zollbehörden geben den Zeitplan bekannt.

Ab 1. Oktober 2022 können britische Importeure keine Einfuhrzollanmeldungen mehr über CHIEF abgeben.

Ab 1. April 2023 können keine Ausfuhranmeldungen mehr über CHIEF abgewickelt werden.

Ab 1. April 2023 muss CDS für alle Zollanmeldungen genutzt werden.

Pressemitteilung vom 24. März 2022

 

Quelle: GOV.UK

Türkei – Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse 2022

Die Türkei bildet mit der EU eine Zollunion. Trotzdem gibt es besondere Einfuhrbestimmungen, die beachtet werden müssen.

Von Abdulkerim Kuzucu

Die Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für das Jahr 2022 wurden im türkischen Amtsblatt Nr. 31706 vom 31.Dezember 2021 veröffentlicht. Darstellungen und Erläuterungen der einzelnen Erlasse in deutscher Sprache finden Sie unten im Bereich Download.

Importverordnungen

Die Importverordnungen enthalten Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr von Waren für Internationale Ausstellungen (VO-Nr. 1), über die Einfuhr von Kriegswaffen (VO-Nr. 2), radioaktive Materialien (VO-Nr. 3), Süßstoffe (VO-Nr. 4), geographische Karten und dergleichen (VO-Nr. 5), Waren, die im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems aus Entwicklungsländern eingeführt werden (VO-Nr. 6), Land und Luftfahrzeugen (VO-Nr. 7 und 8), gebrauchten oder erneuerten Waren (VO-Nr. 9), Banknoten und Druckpapier für Banknoten (VO-Nr. 10), Schusswaffen, Sprengstoffen und Messern (VO-Nr. 11), Dual-Use-Gütern (VO-Nr. 12), Waren für Arbeitsschutz und –sicherheit (VO-Nr. 13), ozonschädigenden Stoffe (VO-Nr. 14), Waren, die von öffentlichen Stellen eingeführt werden (VO-Nr. 15), Düngemittel (VO-Nr. 16) sowie Chemikalien, die im Anhang des Chemiewaffenübereinkommens gelistet sind (VO-Nr. 17), Waren, für die autonomen Zollaussetzungen gelten (VO-Nr. 18), Medizinische Testkits (VO-Nr. 19) und Waren mit elektronischem Identitätsnachweis IMEI (VO-Nr. 20).

Produktkonformitätserlasse

Die Produktkonformitätserlasse enthalten Bestimmungen, die im Hinblick auf Verbraucherschutz und Qualitätssicherung zu beachten sind. Betroffen sind Calciumcarbide, Zündhölzer, Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben, bestimmte Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk, bestimmte Garne aus Baumwolle, bestimmte Glaswaren für Kinder, flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, bestimmte Waren aus nichtrostendem Stahl, Rohre und Profile aus Eisen oder Stahl und anderen Metallen Rohrformstücke, Waren aus Aluminium für Tabletten, bestimmte Schrauben und Gewinde, bestimmte Maschinen und Apparate, Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge, Einwegfeuerzeuge (VO-Nr. 1), Abfallstoffe (VO-Nr. 3), bestimmte Chemikalien (VO-Nr. 4), Lebende Tiere, Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs, Lebens- und Futtermittel (VO-Nr. 5), bestimmte Chemikalien (VO-Nr. 6), feste Brennstoffe (VO-Nr. 7), Telekommunikationsgeräte (VO-Nr. 8), CE-kennzeichnungspflichtige Produkte (VO-Nr. 9), Spielwaren und Musikinstrumente (VO-Nr. 10), persönliche Schutzausrüstung (VO-Nr. 11), Schreibwaren und Hygieneartikel (VO-Nr. 12), Baustoffe (VO-Nr. 14), Batterien und Akkumulatoren (VO-Nr. 15), medizinische Geräte (VO-Nr. 16), Textilien und Lederwaren VO-Nr. 18, Tabakwaren und Alkoholika (VO-Nr. 19), Impfstoffe, Diagnostika, Zahncreme, Trinkwasser (VO-Nr. 20), bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO-Nr. 21), Schrott- und metallische Abfallstoffe (VO-Nr. 23) sowie bestimmte, sicherheitsrelevante Kraftfahrzeugteile wie Sicherheitsglas, Reflektoren, Beleuchtung und Sicherheitsgurte (VO-Nr. 25).

In der Verordnung Nr. 13 sind Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen obige Einfuhrvorschriften geregelt.

Abdulkerim Kuzucu ist Partner der Außenwirtschaftsagentur Chromit-Erz.

Quelle: GTAI (Germany Trade and Invest)

 

EU erhöht Kontingente für Stahlerzeugnisse aus Drittländern

Die EU hat die Einfuhr russischer und belarussischer Stahlerzeugnisse verboten. Die Kontingente werden auf andere Länder aufgeteilt.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/434; ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 181.

Die Kommission möchte verhindern, dass Einfuhrverbote für russische und belarussische Erzeugnisse zu Versorgungsengpässen führen. Deswegen werden die länderspezifischen Kontingente auf andere Drittstaaten verteilt.

Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/159 enthält die Mengen der einzelnen Zollkontingente. Dieser Anhang wird entsprechend geändert. Die Kontingente für Russland und Belarus entfallen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Aluminiumfolie (Jumbo-Rollen) mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung ein. Die Ausweitung auf Einfuhren aus Thailand bleibt bestehen.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402; ABl. L 83 vom 10. März 2022, S. 7.

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium (sogenannte Jumbo-Rollen) mit Ursprung in China. Im September 2021 weitete sie die Maßnahmen auf Einfuhren aus Thailand aus. Diese Ausweitung wird ebenfalls beibehalten. Weiterlesen

Antidumping – Palettenhubwagen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die Maßnahmen bestehen seit 2017.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 104 vom 4. März 2022, S. 10.

Auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 1. Dezember 2022 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Weiterlesen

Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

Antidumping – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Sie betrifft sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen. Die Maßnahmen gelten seit 2017.

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien; ABl. L C 113 vom 9. März 2022, S. 3;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien; ABl. L C 113 vom 9. März 2022, S. 13.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

Die Grafitelektroden werden derzeit unter den KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545 11 00 10), die Nippel unter den KN-Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545 90 90 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Vereinfachungen bei der Zollanmeldung für Beförderungsmittel

Zollanmeldungen für Beförderungsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden.

m 26. Juni 2020 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 vom 3. April 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Verordnung ist am 16. Juli 2020 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Abs. 16 Buchstabe b) dieser Verordnung ist Art. 141 Abs. 1 Buchstabe d) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) dahingehend ergänzt worden, dass die Zollanmeldung für Beförderungsmittel, die entweder

  • unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung oder
  • unter Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren in den freien Verkehr

überführt werden,
konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden kann.

Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, befinden sich mit dem Grenzübertritt in der vorübergehenden Verwendung oder im freien Verkehr. Diese Fahrzeuge müssen somit nach dem Grenzübertritt nicht mehr unverzüglich und unter Nutzung der vorgeschriebenen Verkehrswege zur nächstgelegenen Zollstelle oder einem von der Zollstelle auf Antrag zugelassenen oder von ihr bezeichneten Ort befördert werden (sog. Beförderungspflicht). Ein Antrag auf Befreiung von der Beförderungspflicht, der regelmäßig den Antrag auf Befreiung vom Zollstraßen-, Zolllandungsplatz- oder Zollflugplatzzwang beinhaltet, oder ein Antrag allein auf Befreiung vom Zollstraßen-, Zolllandungsplatz- oder Zollflugplatzzwang ist nicht mehr erforderlich.

Quelle: Zoll.de