Antidumping – Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Antidumpinguntersuchung ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; C 195 vom 13. Mai 2022, S. 24.

Gegenstand der Untersuchung sind Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7310 10 00 und ex 7310 29 90 (TARIC-Codes 7310 10 00 10 und 7310 29 90 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung in den USA

Änderung der Zollsätze

Delegierte Verordnung (EU) 2022/682 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. L 126 vom 29. April 2022, S. 4.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2021 wird der Zusatzzoll für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) auf 0,001 Prozent festgesetzt.

Von dieser Maßnahme sind insgesamt vier Waren betroffen:

  • Zuckermais (0710 40 00)
  • Kranwagen/Autokrane (8705 10 00)
  • Brillenfassungen aus unedlen Metallen (9003 19 30)
  • Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen o.ä.) für Frauen und Mädchen, aus Denim (6204 62 31).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Untersuchung betrifft leichtgewichtiges Thermopapier.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea; ABl. C 180 vom 3. Mai 2022, S. 4.

Auf Einfuhren von bestimmten leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in Südkorea bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 eingeführt wurden.  Im August 2021 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 4. Mai 2022 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein. Weiterlesen

Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2022/596 des Rates vom 11. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran; ABl. L 114 vom 12. April 2021, S. 68.

Die restriktiven Maßnahmen gegenüber Iran werden bis zum 13. April 2023 verlängert. Sie bestehen seit 2011 und werden seitdem jährlich überprüft und verlängert.

Die Liste der benannten Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert: Drei Personen werden von der Sanktionsliste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 157 vom 11. April 2022, S. 23.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2023 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

 

Ukrainekrise: Übersiedlungsgut

Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.

Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.

Formular 0350 Weiterlesen

Antidumping – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein.

ndgültige Antidumpingmaßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 108 vom 7. April 2022, S. 20.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 8. April 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Grafitelektroden mit Ursprung in China ein.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

 

EU-Datenbank Access2Markets bietet Informationen zu Sanktionen

Access2Markets gibt Auskunft zu Fragen rund um die Aus- und Einfuhr von Waren in die Europäische Union. Das Angebot wird um das Thema Sanktionen erweitert.

Access2Markets wurde aktualisiert und enthält nun Informationen zu folgenden Sanktionen:

  • Sanktionen der Europäischen Union, unabhängig davon, ob es sich um Beschränkungen der Ausfuhr oder der Einfuhr handelt. Sie werden als Hinweis bei der Darstellung der Ergebnisse auf eine konkrete Suche angezeigt.
  • Sanktionen von Drittländern, die Einfuhrverbote aus der EU in diese Länder verhängt haben, sind unter „Verfahren und Formalitäten“ zu finden.

Zu den aktuellen Russlandsanktionen gibt es zudem einen Leitfaden mit besonders häufig gestellten Fragen (FAQ).

Eine Übersicht über alle EU-Sanktionen bietet die EU-Sanktionsweltkarte

 

Quelle: Europäische Kommission

Antidumping – Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien

Die Europäische Kommission führt endgültige Antisubventionsmaßnahmen ein. Gleichzeitig ändert die Kommission die Antidumpingzölle. Sie bestehen seit November auf dieselbe Ware.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/433; ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 24.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. März 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022