Aktive / Passive Veredelung: Informationsaustausch (INF) ab 1. Juni 2020 ausschließlich elektronisch

Das elektronische System INF ist zum 1. Juni 2020 in Betrieb genommen worden.

Die Generalzolldirektion (GZD) hatte den DIHK-Anfang Juni informiert, dass Finnland, Belgien und die Niederlande das elektronische System INF in ihren Staaten seit 1. Juni 2020 nicht anwenden, weil dort die technische Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Am 15. Juni hat die GZD mitgeteilt, dass auch Slowenien (SI) das System nicht anwendet.

Das bedeutet einerseits, dass in diesen Staaten weiterhin Papier-Vordrucke INF ausgestellt und verwendet werden. Andererseits können Zollstellen in diesen Staaten nicht auf INF im elektronischen System zugreifen und z.B. einen Ausgang von Waren aus der EU nicht im elektronischen System INF bestätigen.

Die Generalzolldirektion hat daher veranlasst, dass Papier-Vordrucke INF anzuerkennen und zu verwenden sind, auch wenn sie nach dem 1. Juni 2020 in diesen Staaten ausgestellt wurden. Darüber hinaus wird zugelassen, dass Papier-Vordrucke INF in Deutschland ausgestellt und verwendet werden, wenn eine Beteiligung dieser Staaten bei der Nutzung eines INF vorgesehen ist.

Die vorstehenden Ausnahmen gelten vorübergehend, bis das elektronische System INF in diesen Staaten angewandt wird.

In welchen Fällen der elektronische „Standardinformationsaustausch“ über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) erforderlich ist und in welchen Fällen stattdessen der elektronische Informationsaustausch „mit anderen Mitteln“ (z.B. Exceltabelle) möglich ist, entnehmen Sie bitte den o.g. Meldungen des Zolls. Bzgl. der Umstellung auf den elektronischen Standardinformationsaustausch stehen die Hauptzollämter sowie der Service Desk Zoll (fachliche Fragen) der Service Desk ITZBund (technische Fragen) zur Verfügung.

Quelle: Zoll.de

Ursprungsregelungen EU-Vietnam-Abkommen

Ab 1. August 2020 tritt das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft.

Als Präferenznachweis für alle Warensendungen aus der EU ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Der genau Wortlaut der Erklärung ergibt sich aus dem Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Freihandels­abkommen.

Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Exporteur (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen. EU-Exporteure müssen sich also bei ihrem zuständigen Hauptzollamt als REX registrieren lassen, wenn sie die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens nutzen wollen. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam.

Für vietnamesische Ausführer gilt als Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro gleichfalls die Ursprungserklärung. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich. Eine Umstellung auf das REX-System ist möglich. Das bisherige APS-System gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren parallel weiter.

Die Zollvorteile aus dem Abkommen können für alle Ursprungswaren in Anspruch genommen werden, die nach dem 1. August 2020 in den freien Verkehr überführt werden. Das ist auch für sog. „schwimmende Waren“ (Waren die vor dem 1. August 2020 in Vietnam verschifft wurden, die Abfertigung jedoch erst nach dem 1. August 2020 erfolgt) möglich oder für Ware, die sich bereits in Zolllagern befindet.

Die erforderlichen Nachweise können nach dem Versand und nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstellt werden

 

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam

 

Quelle: Europäische Union

Brexit und Zoll

VK: Einfuhrbestimmungen, Zollabgaben, Zollverfahren

Das Anfang Juli 2020 von der britischen Regierung veröffentlichte Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods geht detailliert auf Import- und Exportvorgänge ein, beschreibt Zollformalitäten, Zollverfahren und Abgabenerhebung im VK und weist auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hin.

Noch vergeblich sucht man nach konkreten Hinweisen zur Ausgestaltung des Warenverkehrs mit Nordirland.

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Quelle: HM Goverment

 

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USA – Vorläufige Entscheidung – Antidumpingzölle auf Stahlblöcke

Das US-Handelsministerium hat am 17. Juli 2020 seine vorläufige Entscheidung zu Antidumpingzöllen auf Blöcke aus geschmiedetem Stahl aus Deutschland und Italien bekanntgegeben.

Die vorläufige Rate beträgt für zwei deutsche Unternehmen 15,47 Prozent. Für alle anderen Unternehmen (all others) beträgt die Rate 7,74 Prozent. Ein Unternehmen (BGH Edelstahl Siegen GmbH) ist nicht von den Antidumpingzöllen betroffen.

Preliminary Determinations in the Antidumping Duty Investigation of Forged Steel Fluid End Blocks from Germany, India and Italy

Das Handelsministerium wird seine endgültige Entscheidung voraussichtlich am 28. November 2020 bekanntgeben. Die ebenfalls an dem Verfahren beteiligte International Trade Commission wird ihre endgültige Entscheidung voraussichtlich am 12. Januar 2021 bekanntgeben.

 

Quelle: US-Handelsministerium