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EU führt endgültigen Antidumpingzoll auf Hartholzsperrholz aus China ein (VO (EU) 2025/2333)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 führt die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf bestimmte Hartholzsperrholz-Einfuhren aus der Volksrepublik China ein. Gleichzeitig werden die zuvor erhobenen vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.
Die Maßnahme folgt einer umfassenden Antidumping-Untersuchung gemäß Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung), die erhebliche Dumpingpraktiken sowie eine deutliche Schädigung der EU-Holzindustrie bestätigte.
Hintergrund des Verfahrens
Die Europäische Kommission leitete am 11. Oktober 2024 ein Antidumpingverfahren ein (Einleitungsbekanntmachung) aufgrund eines Antrags des Greenwood Consortiums. Die Untersuchung ergab:
erhebliche Dumpingmargen
Unterbietung der EU-Preise
Schädigung der EU-Holz- und Sperrholzindustrie
Bereits 2024 veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren über die VO (EU) 2024/3140.
Im Juni 2025 folgte ein vorläufiger Antidumpingzoll über VO (EU) 2025/1139.
Mit der aktuellen Verordnung werden diese Maßnahmen abschließend und dauerhaft bestätigt.
Warenkreis und betroffene Zolltarifnummern (KN/TARIC)
Der endgültige Antidumpingzoll gilt für Hartholzsperrholz in verschiedenen Dicken, Lagenaufbauten und Holzarten.
Die Einfuhren betreffen insbesondere die TARIC- und KN-Codes:
4412 31 10 80
4412 31 90 00
4412 33 10 12 / 22 / 82
4412 33 20 10
4412 33 30 10
4412 33 90 10
4412 34 00 10
Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, monatlich die eingeführten Kubikmeter-Mengen unter diesen Codes zu melden.
Neue Vorgaben bei Rechnungen (Pflichtinhalt!)
Für Hersteller, die individuelle Zollsätze erhalten können, verlangt die EU künftig eine verifizierte Herstellererklärung, die folgende Pflichtformulierung enthalten muss:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge] an [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Pflichten bei der Zollanmeldung
Beim Überführen der Ware in den zollfreien Verkehr müssen Importeur*innen:
die Kubikmeter-Menge zwingend in das entsprechende Feld der Zollanmeldung eintragen.
Was passiert mit den vorläufigen Zöllen?
Die nach der VO (EU) 2025/1139 hinterlegten Sicherheitsleistungen werden:
endgültig vereinnahmt, soweit sie den endgültigen Zoll abdecken
zurückerstattet, wenn sie über dem endgültigen Zollsatz liegen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






