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EU-Antidumpingzoll auf Kettenplatten aus Stahl aus China beschlossen
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 vom 17. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die Entscheidung folgt auf eine Antidumpinguntersuchung, die im August 2024 eingeleitet wurde, nachdem der italienische Hersteller Duferco Travi e Profilati S.p.A. Beweise für Dumpingpraktiken und erhebliche Marktverzerrungen vorgelegt hatte.
Ziel der Maßnahme
Die EU schützt mit dieser Maßnahme den Wirtschaftszweig der Union vor unlauterem Preiswettbewerb durch chinesische Billigimporte. Das Dumping führte zu deutlichen Marktanteilsverlusten europäischer Hersteller und erheblichen Preisunterbietungen von bis zu 28,8 %.
Zentrale Regelung
Betroffene Ware: Kettenplatten aus Stahl, auch mit Gummiauflagen oder als Teil von Laufkettenbaugruppen.
Herkunftsland: Volksrepublik China
Zollhöhe: 62,5 % des CIF-Werts (Kosten, Versicherung, Fracht – frei EU-Grenze, unverzollt)
Gültigkeit: Ab dem 20. Oktober 2025
Ausnahmen
Nicht betroffen sind bestimmte gegossene Kettenplatten aus Stahl, die aufgrund anderer technischer Eigenschaften und Verwendungszwecke (z. B. für Schwerlastkräne) nicht mit den untersuchten Produkten konkurrieren. Diese sind definiert durch:
Länge über 380 mm
Höhe über 140 mm
Gewicht über 118 kg
Ohne Kettenstege ≥ 1 mm
Anwendung auf zusammengesetzte Waren
Auch Laufkettenbaugruppen und vollständige Laufkettenbaugruppen, die Kettenplatten enthalten, sind von der Regelung betroffen. Der Zoll wird jedoch nur auf den Anteil der Kettenplatten am Gesamtwert angewendet.
Liegt der Wert der Kettenplatten unter 31 % des Gesamtwerts, gilt dieser Prozentsatz als Mindestschwelle für die Zollberechnung.
Weitere Festlegungen
Die vorläufigen Antidumpingzölle (Durchführungsverordnung (EU) 2025/780) werden endgültig vereinnahmt.
Eine rückwirkende Anwendung findet nicht statt, da kein zusätzlicher Einfuhranstieg festgestellt wurde.
Die Maßnahme wurde im Amtsblatt der EU, L 2025/2081 vom 20.10.2025, veröffentlicht und ist unmittelbar in allen Mitgliedstaaten verbindlich.
Bedeutung für die Praxis
Importeure müssen künftig prüfen, ob ihre Produkte unter die betroffene Warendefinition fallen und bei der Zollanmeldung den Anteil der Kettenplatten gesondert ausweisen.
Für Hersteller und Händler bedeutet die Regelung mehr Rechtssicherheit und faire Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Markt.
Wouros & Partner empfehlen, Lieferketten und Zolltarifierungen frühzeitig zu überprüfen, um Sanktionsrisiken und Nachforderungen zu vermeiden.
Verordnung im Überblick
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 |
| Veröffentlichung | Amtsblatt der EU L 2025/2081 vom 20.10.2025 |
| Zollsatz | 62,5 % auf betroffene Waren |
| Ausnahme | Gegossene Kettenplatten (spezifische Maße) |
| Zollanmeldungspflicht | Anteil der Kettenplatten ist auszuweisen |
| Rückwirkung | Keine |
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






