Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. September 2019 Az: 4 K 1430/18
Einreihung von Inkontinenzunterlagen
Entscheidungsgründe:
[…]Hinsichtlich der streitbefangenen Einfuhren war die DVO 2016/1956 noch nicht anzuwenden, da sie erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten für die Einfuhren in Kraft getreten ist.
[…]Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei den von der Klägerin in den zollrechtlich freien Verkehr überführten bzw. überlassenen Inkontinenzunterlagen nicht um Bettwasche der Position 6302, sondern um Bettausstattungen oder ähnliche Waren der Position 9404 […]. Als Waren der Position 9404 sind sie nach Anmerkung 1 Buchst. s) zum Abschnitt XI aus dem Abschnitt XI und damit von Waren der Position 6302 ausgenommen.
[…] Nach den Erl (HS) zu Position 9404 Rz. 05.1 gehören beispielhaft zu Bettausstattungen und ähnliche Waren u.a. Deckbetten, Steppdecken und Daunendecken, Federdecken und Matratzenschoner, die als eine Art dünner Matratze, die zwischen Matratze und Sprungrahmen gelegt werden, beschrieben werden. Zudem werden beispielhaft Keilkissen, Kopfkissen, Polster und Schlummerrollen genannt. Nach den Erl (HS) zu Position 9404 Rz. 06.0 gehören sogar Schlafsäcke in diese Position. All diese Waren zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Funktion eines Bettes erweitern. Dem gegenüber dient Bettwäsche der Umhüllung eines Teils der unter Bettausstattungen genannten Waren, die im Allgemeinen aus einem einheitlichen Stoff wie Baumwolle oder Leinen bestehen und üblicherweise gewaschen werden (s. Erl (HS) zu Pos. 6302 Rz. 01.0). Insoweit zählen die Erl (HS) zu Position 6302 Rz. 02.1 beispielhaft Betttücher, Kopfkissenbezüge, Bezüge für Nackenrollen, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge zur Bettwäsche.
Unter Berücksichtigung der so näher dargestellten Eigenschaften für Bettausstattungen und ähnlichen Waren einerseits und Bettwäsche andererseits stellen sich die streitbefangenen Inkontinenzunterlagen als Bettausstattungen und ähnliche Waren dar, denn sie erweitern die Nutzung von Betten auch für Menschen, die mit ihrer Kontinenz Probleme haben, indem sie als 2. Lage eine Sauglage und als 3. Lage eine für Flüssigkeiten dichte Lage aufweisen.
Zudem dienen die Inkontinenzunterlagen, anders als Bettwäsche, nicht der Umhüllung von Waren, die zur Bettausstattung gehören. Sie schützen die Matratze je nach Größe nur in Gänze oder zu einem Teil. Weiterlesen