Einreihung von Inkontinenzunterlagen – Waren der Position 9404

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. September 2019 Az: 4 K 1430/18

Einreihung von Inkontinenzunterlagen

Entscheidungsgründe:

[…]Hinsichtlich der streitbefangenen Einfuhren war die DVO 2016/1956 noch nicht anzuwenden, da sie erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten für die Einfuhren in Kraft getreten ist.

[…]Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei den von der Klägerin in den zollrechtlich freien Verkehr überführten bzw. überlassenen Inkontinenzunterlagen nicht um Bettwasche der Position 6302, sondern um Bettausstattungen oder ähnliche Waren der Position 9404 […]. Als Waren der Position 9404 sind sie nach Anmerkung 1 Buchst. s) zum Abschnitt XI aus dem Abschnitt XI und damit von Waren der Position 6302 ausgenommen.

[…] Nach den Erl (HS) zu Position 9404 Rz. 05.1 gehören beispielhaft zu Bettausstattungen und ähnliche Waren u.a. Deckbetten, Steppdecken und Daunendecken, Federdecken und Matratzenschoner, die als eine Art dünner Matratze, die zwischen Matratze und Sprungrahmen gelegt werden, beschrieben werden. Zudem werden beispielhaft Keilkissen, Kopfkissen, Polster und Schlummerrollen genannt. Nach den Erl (HS) zu Position 9404 Rz. 06.0 gehören sogar Schlafsäcke in diese Position. All diese Waren zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Funktion eines Bettes erweitern. Dem gegenüber dient Bettwäsche der Umhüllung eines Teils der unter Bettausstattungen genannten Waren, die im Allgemeinen aus einem einheitlichen Stoff wie Baumwolle oder Leinen bestehen und üblicherweise gewaschen werden (s. Erl (HS) zu Pos. 6302 Rz. 01.0). Insoweit zählen die Erl (HS) zu Position 6302 Rz. 02.1 beispielhaft Betttücher, Kopfkissenbezüge, Bezüge für Nackenrollen, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge zur Bettwäsche.

Unter Berücksichtigung der so näher dargestellten Eigenschaften für Bettausstattungen und ähnlichen Waren einerseits und Bettwäsche andererseits stellen sich die streitbefangenen Inkontinenzunterlagen als Bettausstattungen und ähnliche Waren dar, denn sie erweitern die Nutzung von Betten auch für Menschen, die mit ihrer Kontinenz Probleme haben, indem sie als 2. Lage eine Sauglage und als 3. Lage eine für Flüssigkeiten dichte Lage aufweisen.

Zudem dienen die Inkontinenzunterlagen, anders als Bettwäsche, nicht der Umhüllung von Waren, die zur Bettausstattung gehören. Sie schützen die Matratze je nach Größe nur in Gänze oder zu einem Teil.

Dieser Beurteilung steht weder entgegen, dass die Inkontinenzunterlagen keine Mindestdicke aufweisen noch dass sie waschbar sind. Eine Mindestdicke für Bettausstattungen war auch vor Inkrafttreten der DVO 2016/1956 weder nach dem Wortlaut der KN noch nach den Erl (HS) zu Position 9404 vorgesehen, so dass eine Polsterung oder eine Füllung aus Stoffen aller Art, die bei den Inkontinenzunterlagen durch die Sauglage gegeben ist, nicht wegen des Unterschreitens einer Mindestdicke unberücksichtigt bleiben kann. Insoweit sieht der Senat keinen Anlass, einer Einreihung zu folgen, wie sie im Urteil des Rheinland-Pfälzischen Finanzgerichts vom 05.08.2008, 6 K 1926/06 Z, vertreten wurde.

Die Waschbarkeit einer Ware steht einer Einreihung in die Position 9404 nicht entgegen, auch wenn Waren der Position 6302 üblicherweise und damit im Zweifel regelmäßig gewaschen werden (Erl (HS) zu Position 6302 Rz, 01.0).

Für die Richtigkeit der Einreihung in die Position 9404 spricht auch die Entstehungsgeschichte der DVO 2016/1956, denn diese Vorschrift wurde nach dem 3. Erwägungsgrund der DVO 2016/1956 erlassen, um die unterschiedlichen Auffassungen zum Tatbestandsmerkmal “gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art” in der Position 9404 auszuräumen. In den Beratungen zur Klärung dieser Frage war die ganz überwiegende Mehrheit des Ausschusses für den Zollkodex, Abteilung zolltarifliche und statistische Nomenklatur, der Auffassung, es sei schon auf Grund der VO (EG) Nr. 51/2009 der Kommission vom 15.01.2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 17, S. 17) entschieden worden, dass es auf eine Mindestdicke nicht ankomme. […].

Auch ergibt sich aus der VO (EG) Nr. 1020/2003 der Kommission vom 13.06.2003 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L147, S. 10) nichts Gegenteiliges, denn bei der dort beschriebenen Ware handelt es sich um einen, allerdings gefütterten Kopfkissenbezug, der unstreitig der Position 6302 zuzuweisen ist.

(Stand: 20.08.2020)

 

Quelle: Zoll.de