Update – USA – Dumping bei Aluminiumplatten aus Deutschland

Die die dem Handelsministerium zugeordnete International Trade Commission (ITC) hat am 22. April 2020 vorläufig entschieden, dass es deutliche Hinweise auf eine Schädigung der US-Industrie durch Importe zu künstlich verbilligten Preisen aus diesen Ländern gibt.

Das Handelsministerium wird daher seine Untersuchung fortführen und seine vorläufige Entscheidung im Antidumpingverfahren voraussichtlich bis zum 17. August 2020 mitteilen.

Gleichzeitig mit der Antidumpinguntersuchung hat das Handelsministerium eine Ausgleichs-zolluntersuchung gegen Aluminiumplatten aus den Ländern Bahrain, Brasilien, Indien und Türkei eröffnet. Auch hier fiel die Entscheidung der ITC positiv aus.

U.S. International Trade Commission

Quelle: ITC

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

Amtsblatt der Europäischen Union  C 132/11 vom 23.4.2020

Die Wirtschaftsbeteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kommission im Einklang mit den verwaltungstechnischen Vorschriften in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/02) (1) Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2021 übermittelt wurden.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der thematischen Website der Kommission (Europa-Website) zur Zollunion (2) abgerufen werden.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden ebenfalls darüber unterrichtet, dass der Kommission Einwände gegen neue Anträge über die nationalen Verwaltungen bis spätestens zur zweiten, für den 19. Juni 2020 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zu übermitteln sind.

Interessierten Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, die Liste regelmäßig einzusehen, um sich über den Status der Anträge zu informieren.

Weitere Informationen zum Verfahren der Aussetzung der autonomen Zolltarife sind auf der Europa-Website zu finden

Zollaussetzungen allgemein

AUTONOME ZOLLAUSSETZUNGEN UND ZOLLKONTINGENTE

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Terrorismusbekämpfung: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/483 der Kommission vom 1. April 2020 zur 313. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 103 vom 3. April 2020, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird aktualisiert: Ein Eintrag wird gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/510 des Rates vom 7. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran; ABl. L 113 vom 8. April 2020, S. 1;

Beschluss (GASP) 2020/512 des Rates vom 7. April 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran; ABl. L 113 vom 8. April 2020, S. 22.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber dem Iran werden um ein weiteres Jahr, bis zum 13. April 2021, verlängert.

Zudem werden die Einträge zu 82 Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführt sind, aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien

Wiedereinführung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von Jindal Saw Limited.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16; ABl. L 118 vom 16. April 2020, S. 1;

Durchführungsverordnung (EU) 2020/527 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-301/16; ABl. L 118 vom 16. April 2020, S. 14. Weiterlesen

Flüssiges Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht in Glasfläschchen mit Tropfpipette mit 10 ml oder 30 ml Inhalt.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) zu Top 7.4 der 206. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 18. Februar 2020 (“liquid food supplement containing cannabigerol”):

Warenbeschreibung:

Flüssiges Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht in Glasfläschchen mit Tropfpipette mit 10 ml oder 30 ml Inhalt.

Das Erzeugnis wird direkt eingenommen (ohne Verdünnung oder andere Modifikationen), die empfohlene Dosierung beträgt 2-3 Mal täglich 1-2 Tropfen, welche durch die Pipette dosiert werden können. Es soll die Abwehrkräfte stärken und sich positiv auf die natürlichen Körperprozesse auswirken.

Zusammensetzung:

MCT-Öl (mittelkettige Triglyceride: C-6, C-8, C-10) mit Cannabigerol (CBG, 50mg/g, d.h. 5 GHT). MCT-Öl wird durch fraktionierte Destillation von Palm-, Palmkern- und Kokosöl gewonnen (durch Mischen dieser drei Öle). CBG wird durch Extraktion von Hanfpflanzen gewonnen.

Einreihung:

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertritt die Auffassung, das fragliche Erzeugnis in die Position 2202 (KN-Code 2202 99 19) einzureihen. Dabei wurde berücksichtigt, dass es dem Urteil des EuGH in der Rechtssache 114/80 betreffend den Begriff “anderes nichtalkoholisches Getränk” entspricht.

(Stand: 23.04.2020)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2106NEH27.03.2020
2.Position 2202NEH27.03.2020
3.Position 5106KN17.04.2020
4.Position 6702EE04.05.2020
5.Position 7307KN17.04.2020
6.Position 8109EE04.05.2020
7.Position 8481KN17.04.2020
8.Position 8536KN17.04.2020
9.Position 9114EE05.05.2020
10.Position 9405EE04.05.2020
11.Position 9505EE04.05.2020
12.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 23.04.2020)

Quelle: Zoll.de

Alkoholsteuerrechtliche Regelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln

Der Zeitraum für die Gültigkeit der getroffenen Ausnahmeregelungen wurde bis zum 31. August 2020 verlängert.

Da die Gültigkeit der aktuellen Ausnahmeregelungen bis zum 31. August 2020 verlängert wurde, gelten auch aufgrund der Corona-Pandemie befristet erteilte Einzelerlaubnisse automatisch bis zu 31. August 2020 weiter. Es wird kein neuer Erlaubnisschein benötigt. Der bestehende Erlaubnisschein bleibt trotz Befristung bis zum 31. August 2020 gültig, es sei denn das Hauptzollamt hat die zu Grunde liegende Erlaubnis widerrufen und den Erlaubnisschein zurückgefordert (§ 133 Abgabenordnung).

Alkoholsteuerrechtliche Regelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln (Stand 23.04.2020)

 

Quelle: Zoll.de

 

Update: Ausfuhrbeschränkungen für medizinische Schutzausrüstung

Die Europäische Komission plant, die Maßnahmen anzupassen und Ausfuhrgenehmigungen nur noch für Schutzmasken vorzuschreiben.

eit dem 15. März 2020 gilt eine Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung aus der Europäischen Union (EU). Diese Maßnahme gilt bis zum 25. April 2020.

Die Europäische Kommission schlägt vor, die Genehmigungspflicht auf die Ausfuhr von Schutzmasken zu beschränken. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies die einzige Produktkategorie ist, für die eine Ausfuhrgenehmigung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der EU weiterhin notwendig ist.

Die neue Regelung wird zurzeit mit den Mitgliedstaaten abgestimmt. Sie soll ab 26. April 2020 in Kraft treten und für einen Zeitraum von 30 Tagen gelten.

Ausnahmen für Länder des Westbalkans

Die Kommission schlägt außerdem vor, weitere Länder vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Ausfuhren in den Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien, Kosovo) sollen ohne Genehmigung möglich sein. Zurzeit gelten bereits Ausnahmen für die EFTA-Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.

Pressemitteilung

Quelle: Europäischen Kommission.