Antidumping – Geschirr und Keramik mit Ursprung in China

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C 410 vom 6. Dezember 2019, S. 15.

Bekanntmachung der Umfirmierung eines Unternehmens

Die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführt wurden.

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 Prozent.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

Bisheriger UnternehmensnameNeuer UnternehmensnameTARIC-Code
Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd.Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd.B375

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1183/2005

Die Verordnung über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, steht zum Download bereit.

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Quelle: Zoll.de

 

Gebrauchtwarenregelung

Änderung bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung zum 1. Januar 2020 und Klarstellung der Aufbewahrungsfrist von Lieferantenerklärungen

 

Für Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt/ausgefertigt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen.

Bei Lieferantenerklärungen handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK (Zollkodex der Union). Daher sind diese abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokollen und Art. 51 UZK in Deutschland gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 3 AO stets zehn Jahre aufzubewahren.

Die Anwendung der “Gebrauchtwarenregelung” setzt jedoch zudem voraus, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen. Weiterlesen

Informationsschreiben zum Verwenderbegriff

Das Informationsschreiben zum “Verwenderbegriff” ist aktualisiert worden. Abschnitt IV des Schreibens zu den vollautomatisierten Anlagen wurde neugefasst.

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Quelle: Zoll.de

ATLAS-ZELOS: Neue Informationen zur IT-Anwendung ZELOS (Zentraler Austausch von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen)

Fragen und Antworten

Was ist ZELOS?

ZELOS ist die Abkürzung für “zentraler Austausch von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen”. Es handelt sich um eine neue ATLAS-Anwendung.

Ist die Implementierung der ZELOS-Nachrichten verpflichtend?

Abweichend von den bisherigen Planungen können im ATLAS-Release 9.0 weiterhin alle ATLAS Fachverfahren ohne Unterstützung der jeweiligen ZELOS Nachrichtengruppen genutzt werden.

Den Teilnehmern an den IT-Verfahren ATLAS und AES wird ZELOS im ATLAS-Release 9.0 und AES-Release 2.4.4 als zusätzliche neue Funktionalität angeboten. ATLAS- und AES-Teilnehmer, die ZELOS nutzen wollen, benötigen eine für die gewünschten Nachrichtengruppen zertifizierte Software. Sobald diese vorliegt, kann die neue Nachrichtengruppe zu den vorhanden hinzugenommen werden.

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Unterschiedlich geformte, aufeinander abgestimmte Lederzuschnitte aus Rindsleder, teilweise mit Aussparungen und Löchern versehen, für die Herstellung von Erstbezügen von KFZ-Sitzen – 9401 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Bereich Textiles und Mechanik/Verschiedenes (202. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 7. bis 9. Oktober 2019):

Warenbeschreibung:

Unterschiedlich geformte, aufeinander abgestimmte Lederzuschnitte aus Rindsleder, teilweise mit Aussparungen und Löchern versehen, für die Herstellung von Erstbezügen von KFZ-Sitzen, die lediglich noch zusammengenäht werden müssen und dann dauerhaft am KFZ-Sitz befestigt werden.

Einreihung:

Die Zuschnitte sind in Anwendung der AV 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 94 und Position 9401 als Teile für Sitzmöbel in die Unterposition 9401 90 einzureihen.

Begründung:

Es handelt sich bei den in Rede stehenden Zuschnitten aufgrund ihrer speziellen Form und der vorhandenen Aussparungen und Löcher, eindeutig erkennbar um noch nicht zusammengesetzte Erstbezüge für Sitze von Kraftfahrzeugen.

Quelle: Zoll.de

Kolbenstange aus Stahl für KFZ-Stoßdämpfer – Unterposition 8708 80 99 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Bereich Textiles und Mechanik/Verschiedenes (202. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 7. bis 9. Oktober 2019):

Warenbeschreibung:

Kolbenstange aus Stahl für KFZ-Stoßdämpfer. Stange aus Stahl die an beiden Enden mit einem Gewinde versehen ist. Sie hat eine zylindrische Form, eine Länge von ca.263,7 mm und einen Durchmesser von ca.14 mm. Die Oberfläche der Ware ist feinstbearbeitet und verchromt. Das Gewicht beträgt ca. 282 g.

Einreihung:

Die Kolbenstange ist in Anwendung der AV 1, und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII als Teil eines KFZ-Stoßdämpfers in die Unterposition 8708 80 99 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale stellt die Stange aus Stahl einen erkennbaren wesentlichen Bestandteil eines Aufhängungssystems für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 dar und ist daher in die Unterposition 8708 80 99 einzureihen. Eine Einreihung in die Unterposition 8708 80 35 ist ausgeschlossen, da diese Unterposition nach ihrem Wortlaut keine Teile von Stoßdämpfern erfasst. Die Ware kann auch nicht in Anwendung der AV 2 a) als kompletter Stoßdämpfer eingereiht werden, da einige wesentliche Bestandteile eines fertigen Stoßdämpfers noch fehlen und die Ware daher noch nicht den wesentlichen Charakter der fertigen Ware hat.

Quelle: Zoll.de

Edelstahlrohre (Railrohr- und Zuleitungsteile)/ Kraftstoffverteilerrohre – KN-Code 8409 99 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Bereich Textiles und Mechanik/Verschiedenes (202. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 7. bis 9. Oktober 2019):

Warenbeschreibung:

Edelstahlrohre (Railrohr- und Zuleitungsteile)/ Kraftstoffverteilerrohre

Bei der Ware handelt es sich um maßhaltig nach Werkzeichnung gefertigte, rohrartige Einbauelemente aus Edelstahl, mit mehreren verwendungsspezifisch angeordneten Bohrungen zum Anschluss von Zuleitungen sowie mit einem den Einbauverhältnissen angepassten, beidseitig verjüngten Durchmesser. Die betreffenden Waren sind jeweils zur Integration in ein Kraftstoffversorgungssystem für einen Kfz-Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung bestimmt und somit Bestandteile des Kraftstoffversorgungssystems.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als „ein Teil, das ausschließlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt ist“ in den KN-Code 8409 99 00 einzureihen.

Begründung:

Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Bestandteile von Kraftstoffeinspritzsystemen und sind als „andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt“ in die Position 8409 einzureihen. Das Rohr ist direkt mit dem Motor verbunden, zur Bereitstellung einer Kraftstoffversorgung für den Injektor. Die Ware ist daher ein wesentlicher Bestandteil des Motorkraftstoffsystems, das ohne sie nicht funktionieren würde. Eine Einreihung in die Position 8479 ist ausgeschlossen, da sie keine eigene Funktion hat (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8409). Folglich ist die Ware gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als „Teil, das ausschließlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt ist“ in den KN-Code 8409 99 00 einzureihen.

Quelle: Zoll.de