Gebrauchtwarenregelung

Änderung bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung zum 1. Januar 2020 und Klarstellung der Aufbewahrungsfrist von Lieferantenerklärungen

 

Für Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt/ausgefertigt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen.

Bei Lieferantenerklärungen handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK (Zollkodex der Union). Daher sind diese abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokollen und Art. 51 UZK in Deutschland gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 3 AO stets zehn Jahre aufzubewahren.

Die Anwendung der “Gebrauchtwarenregelung” setzt jedoch zudem voraus, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten der EU sind diese Voraussetzungen nur in sehr wenigen Ausnahmefällen erfüllt, da auch ohne die üblichen Nachweispapiere gewährleistet sein muss, dass es sich um Ursprungswaren handelt. Aus diesem Grund ist künftig ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung, ob der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, anzulegen.

Grundsätzlich erfolgt der Nachweis des Ursprungs auch weiterhin durch eine Erklärung des Herstellers (Herstellererklärung). Soweit der Hersteller nicht mehr existent und zudem kein Rechtsnachfolger vorhanden ist, können im Einzelfall darüber hinaus auch andere Nachweise wie Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen oder ausreichende Beschreibungen der Erzeugnisse anerkannt werden.

Für Waren der HS-Positionen 8701 bis 8705 sowie 8711 und 8716 kommt aufgrund des üblichen Herstellungsverfahrens dieser Waren als Nachweisunterlage jedoch ausschließlich eine Erklärung des Herstellers in Betracht.

Erklärung des Herstellers

Bisher musste eine solche Erklärung zwingend mindestens die folgenden Inhalte aufweisen:

  • Aussage, dass das Dokument zur Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient
  • Angabe der Firma des Herstellers
  • genaue Warenbezeichnung (z.B. Typ, Fahrgestellnummer)
  • Ort der Herstellung
  • Unterschrift des Ausstellers (elektronisch erstellte und authentifizierte Erklärungen des Herstellers können auch ohne eigenhändige Unterschrift anerkannt werden)

Ab 1. Januar 2020 reicht der alleinige Hinweis, dass die Erklärung zur Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient, nicht mehr aus.

Es muss dann klar ersichtlich sein, dass die Ware nach Auffassung des Herstellers ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Präferenzregelung ist. Darüber hinaus ist in der Erklärung auf den ursprungsbegründenden Sachverhalt (z.B. die Listenbedingung) Bezug zu nehmen und zu erläutern, warum die Ursprungsregeln nach Auffassung des Herstellers erfüllt wurden.

 

Quelle: Zoll.de