Stromrichter – Einreihungskriterien – Wesentliche Zweckbestimmung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 in der Rechtssache C-559/18

Tenor:

Die Unterposition 8504 40 30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann in diese Unterposition fallen können, wenn ihre wesentliche Zweckbestimmung in einer Verwendung mit “Telekommunikations-geräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten” im Sinne dieser Unterposition besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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Quelle: Zoll.de

Antidumping – Bügelbretter mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 252 vom 2. Oktober 2019, S. 1.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um frei- oder nicht freistehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der VR China.

Wie Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51).

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

UnternehmenZoll (in %)TARIC-Zusatzcode
Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan34,9A782
Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou39,6A783
Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou35,8A784
Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan18,1A785
Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd., Guzhou26,5A786
Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong22,7A953
Alle übrigen Unternehmen42,3A999

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1687 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 258 vom 9. Oktober 2019, S. 18.

Damit wird das Unternehmen Zhuhai Xuri Ceramics Co., Ltd in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 30,6 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 69,7 Prozent.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2019/1663 des Rates vom 1. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 252 vom 2. Oktober 2019, S. 36.

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber drei Personen werden um ein halbes Jahr, bis zum 2. April 2020, verlängert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Lebensmittelzubereitung aus Fischöl-2106 90 92

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 Der Kommission vom 24. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 251 vom 1. Oktober 2019, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine hellgelbe, flüssige Ware, die zu 93 % aus Fettsäureethylestern sowie zu 7 % aus Oligomeren und Partialglyceriden besteht.

Die Ware wird aus Fischölen von Fischarten wie Sardellen, Sardinen und Makrelen hergestellt. Das Herstellungsverfahren umfasst die Raffination, Hydrolyse, Ethylveresterung und Fraktionierung. Während der Hydrolyse und der Ethylveresterung werden die Triglyceride in Fettsäureethylester umgewandelt.

Die Ware ist zur Weiterverarbeitung in der Lebensmittel-, Futtermittel- und Pharmaindustrie bestimmt. Sie wird unter Schutzatmosphäre in Stahlfässern mit einem Fassungsvermögen von 190 kg verpackt und versandt.“

Eine Einreihung in Position 1516 (tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet) ist ebenso ausgeschlossen wie eine Einreihung in Kapitel 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), da die Ware einen Nährwert hat und für die Zubereitung von Lebensmitteln verwendet wird.

Die Ware ist als „andere Lebensmittelzubereitung“ einzureihen:

Einreihung nach 2106 90 92

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Antidumping – Geschirr und Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C 333 vom 4. Oktober 2019, S. 15.

Die Europäische Kommission teilt mit der vorliegenden Bekanntmachung mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

Bisheriger UnternehmensnameNeuer UnternehmensnameTARIC-Code
Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd.Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd.B530

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.