Rule of Origin Facilitator – Nutzung von Freihandelsabkommen

Die Welthandelsorganisation (WTO) hat in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Handelszentrum (ITC) und der Weltzollorganisation (WCO) ein Freihandelsabkommen – Tool entwickelt.

Folgende Fragen beantwortet der Rule of Origin Facilitator:

  • Gibt es ein Freihandelsabkommen für meinen Import/Export?
  • Gibt es Präferenzzölle?
  • Welche Regeln hinsichtlich des Warenursprungs liegen vor? Welche Voraussetzungen müssen meine Waren erfüllen?
  • Welche Dokumente in welcher Form wo einreichen?
  • Ursprungszertifikat? Wie muss dieses Formular ausgefüllt werden?

Rules of Origin Facilitator

 

Quelle: World Trade Organization (WTO)

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung

Mit der Delegierter Verordnung vom 17. Oktober 2019 hat die EU-Kommission die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EGDual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich wird diese Delegierte Verordnung im Dezember 2019 in Kraft treten.

Quele: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea; ABl. C 342 vom 10. Oktober 2019, S. 8.

Gegenstand der Untersuchung ist bestimmtes schwergewichtiges Thermopapier, definiert als Thermopapier mit einem Gewicht von mehr als 65 g/m2, das in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr verkauft wird, mit einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“); mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten; mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (d. h. einer Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt) auf einer oder beiden Seiten; mit oder ohne Deckschicht.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Codes eingereiht: ex 4809 90 00, ex 481159 00 und ex 4811 90 00 (TARIC-Codes 4809 90 00 20, 4811 59 00 20 und 4811 90 00 20).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Antisubvention – warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der VR China und Indonesien

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien; ABl. C 342 vom 10. Oktober 2019, S. 18.

Gegenstand der Untersuchung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt mit Ursprung in der VR China und Indonesien.

Die folgenden Waren sind ausgenommen: Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.

Die Ware wird derzeit unter folgendem HS-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

 

Antidumping – Garne aus Polyestern mit Ursprung in der VR China

Neuer ausführender Hersteller anerkannt

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1706 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 260 vom 11. Oktober 2019, S. 42.

Auf Einfuhren von Garnen aus Polyestern mit Ursprung in der VR China gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010 eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 um fünf Jahre verlängert wurde.

Mit Wirkung vom 12. Oktober 2019 wird das chinesische Unternehmen “Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd” als neuer ausführender Hersteller anerkannt. Damit wird das Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 5,3 Prozent.

Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 9,8 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Terrorismusbekämpfung – 306. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1731 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur 306. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 264 vom 17. Oktober 2019, S. 3.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird aktualisiert: Die Angaben zu einer Person werden geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Antidumping – Stahlräder mit Ursprung in der VR China

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 259 vom 10. Oktober 2019, S. 15.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 11. Oktober 2019 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der VR China ein. Die Maßnahmen gelten zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für

  • Straßenzugmaschinen
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen)
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen

mit Ursprung in der VR China.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95 und 8716 90 90 97).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Terrorismusbekämpfung – Restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2019/1721 des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 262 vom 15. Oktober 2019, S. 64.

Die restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 enthält eine Liste mit Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird geändert: Eine Person wird von der Liste gestrichen.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1717 des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 262 vom 15. Oktober 2019, S. 11.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt.  Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert, eine Person wird von der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.