Antidumping – Garne aus Polyestern mit Ursprung in der VR China

Neuer ausführender Hersteller anerkannt

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1706 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 260 vom 11. Oktober 2019, S. 42.

Auf Einfuhren von Garnen aus Polyestern mit Ursprung in der VR China gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010 eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 um fünf Jahre verlängert wurde.

Mit Wirkung vom 12. Oktober 2019 wird das chinesische Unternehmen “Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd” als neuer ausführender Hersteller anerkannt. Damit wird das Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 5,3 Prozent.

Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 9,8 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.