Antidumping – Bügelbretter mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 252 vom 2. Oktober 2019, S. 1.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um frei- oder nicht freistehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der VR China.

Wie Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51).

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

UnternehmenZoll (in %)TARIC-Zusatzcode
Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan34,9A782
Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou39,6A783
Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou35,8A784
Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan18,1A785
Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd., Guzhou26,5A786
Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong22,7A953
Alle übrigen Unternehmen42,3A999

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.