Genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen – KN-Code 1517 90 99

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1864 DER KOMMISSION vom 28. November 2018.29.11.2018 Amtsblatt der Europäischen Union L 304/3

Warenbezeichnung

Eine Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):

— Fischöl 99,7307,

— Tocopherole 0,1885,

— Sonnenblumenöl 0,0808.

Das Fischöl ist eine Mischung von Ölen, die aus Fischen der folgenden Familien gewonnen wurden: Engraulidae, Osmeridae, Carangidae, Clupeidae, Salmonidae und Scombridae. Bei dem Fischöl handelt es sich nicht um Fischleberöl.

Die Tocopherole wurden dem Fischöl absichtlich zugesetzt, um eine Lipidoxidation zu verhindern. Das Sonnenblumenöl dient als Trägersubstanz und Füllstoff für die Tocopherole, bevor diese mit dem Fischöl vermischt werden. Darüber hinaus sorgt das Sonnenblumenöl dafür, dass die Tocopherole beim Mischen mit dem Fischöl richtig gelöst werden.

Die Ware wird lose gestellt und für die Herstellung von Weichgelatinekapseln verwendet. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 30.11.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Oregano neue Warenbeschreibungen

Aufgrund der Angleichung des EZT an die Vorgaben zur Zuordnung von Oregano im Umsatzsteuerrecht zum ermäßigten Steuersatz erhielten die Codenummern 1211 9086 90 1 und 1211 9086 90 2 neue Warenbeschreibungen.

1211 9086 90 1Rosmarin in Aufmachung für den Küchengebrauch, Dost, Origanum, Oregano aller Art (ausgenommen Majoran des Kapitels 7), Salbei, frisch oder gekühlt
1211 9086 90 2Rosmarin, Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) in Aufmachung für den Küchengebrauch, Dost, Origanum, Oregano aller Art (ausgenommen Majoran des Kapitels 7), Minze und Salbei, andere als frisch oder gekühlt

Quelle: Zoll.de

Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume – Position 9505

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 192. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 12. Oktober 2018:

Warenbeschreibung:

Eine ca. 11 cm große Glocke aus Glas, durchbrochen rot verspiegelt, mit einer mit Strass besetzten Kappe mit Aufhängeöse versehen und mit einer Kette zum „Läuten“ ausgestattet, und ca. 11 cm große Glashohlkörper in Zapfen-, Tropfen- oder Kugelform, mit einem durchbrochen gearbeiteten, spiegelnden Überzug und mit einer mit Strass besetzten Kappe mit Aufhängeöse.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Weihnachtsartikel“ in die Position 9505 einzureihen.

Begründung:

Die Waren sind nach ihren objektiven Merkmalen Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume, da sie ausreichend leicht und nicht für den dauerhaften Gebrauch vorgesehen sind und aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften (Glashohlkörper in Form einer Glocke, eines Kegels, eines Tropfens, einer Kugel etc., mit einer rissigen reflektierenden Beschichtung und mit einer mit Strass besetzten Kappe mit Öse zum Aufhängen) erkennbar einen Bezug zu Weihnachten haben. Der hohle Glaskörper in Form einer Glocke stellt einen dekorativen Artikel ohne Gebrauchswert dar.

Quelle: Zoll.de

Spielzeugset für ein „Schießspiel“ – KN-Code 9503 00 70

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 192. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 12. Oktober 2018:

Warenbeschreibung:

Spielzeugset für ein „Schießspiel“ in einer Verpackung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Ziel mit 6 Zielfiguren, einem Spielzeuggewehr und Pfeilen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen“ in den KN-Code 9503 00 70 einzureihen.

Begründung:

Das Set besteht aus mehreren unterschiedlichen Waren für eine spezielle Freizeitbeschäftigung, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Das Set dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern.

Quelle: Zoll.de

Speziell für die Anbringung von Kindersicherheitsgittern konzipierter Artikel

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 in der RS. C-592/17.

Tenor

1. Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass ein Artikel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem an einer Wand oder einem Türrahmen abnehmbare Kindersicherheitsgitter befestigt werden können, kein Teil dieser Gitter darstellt und in die Unterposition 7318 15 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

2. Die Prüfung der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.

Quelle: Zoll.de

Anführung neuer Abkommen auf Lieferantenerklärungen

Die Anführung neuer Abkommen in einer Lieferantenerklärung setzt voraus, dass das Abkommen im Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist.

Erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden.

Eine Anführung Japans, Singapurs oder Vietnams ist aus diesem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.

Wird ein Abkommen, welches einen späteren Zeitpunkt der Anwendbarkeit vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht, sind zwar noch keine präferenziellen Einfuhren möglich, jedoch ist eine Anführung auf einer Lieferantenerklärung mit dem Zusatz “ab Anwendbarkeit” zulässig.

Quelle: Zoll.de

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen 26.11.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

thumbnail of spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen Irak 26.11.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Import von Warenmustern

Muster und Proben können unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden in die EU eingeführt (Artikel 86 ZollbefreiungsVO). Einfuhrumsatzsteuer fällt ebenfalls nicht an. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabakerzeugnisse oder ähnliche Waren) gelten besondere Regelungen.

Eine Deklaration durch den ausländischen Lieferanten als free sample ist nicht ausreichend. Die Befreiung von Eingangsabgaben ist möglich, bei:

Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie für die Zollverwaltung erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind.

Alternativ ist eine Befreiung von Eingangsabgaben auch möglich für andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern mit einem Warenwert bis zu insgesamt 50 Euro. Beförderungskosten und Einfuhrabgaben werden bei der Ermittlung dieser Wertgrenze nicht berücksichtigt.

Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn die Warenmuster und -proben ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden.

 

Quelle: Zoll.de