Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen – KN-Code 1517 90 99
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1864 DER KOMMISSION vom 28. November 2018.29.11.2018 Amtsblatt der Europäischen Union L 304/3
Warenbezeichnung
Eine Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):
— Fischöl 99,7307,
— Tocopherole 0,1885,
— Sonnenblumenöl 0,0808.
Das Fischöl ist eine Mischung von Ölen, die aus Fischen der folgenden Familien gewonnen wurden: Engraulidae, Osmeridae, Carangidae, Clupeidae, Salmonidae und Scombridae. Bei dem Fischöl handelt es sich nicht um Fischleberöl.
Die Tocopherole wurden dem Fischöl absichtlich zugesetzt, um eine Lipidoxidation zu verhindern. Das Sonnenblumenöl dient als Trägersubstanz und Füllstoff für die Tocopherole, bevor diese mit dem Fischöl vermischt werden. Darüber hinaus sorgt das Sonnenblumenöl dafür, dass die Tocopherole beim Mischen mit dem Fischöl richtig gelöst werden.
Die Ware wird lose gestellt und für die Herstellung von Weichgelatinekapseln verwendet. Weiterlesen