Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Indien

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates hinsichtlich des Geltungsbeginns der den indischen ausführenden Herstellern gewährten Befreiungen; ABl. L 286 vom 14. November 2018, S. 12.

Auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Einfuhren aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand, gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführt wurde.

thumbnail of Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern 14.11.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Stack-Kabel – Einreihung – 8544 42 10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1785 DER KOMMISSION vom 15. November 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union L 293/5 vom 20.11.2018

Warenbezeichnung

Isolierte Kabel (sogenannte Stack-Kabel) unterschiedlicher Länge mit Anschlussstücken an beiden Enden. Jedes Kabel besteht aus 32 isolierten Einzelleitern für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, die zu 16 umhüllten Paaren gebündelt, aber nicht verdrillt sind. Die Paare sind mit einer Metallfolie und Metallfäden umhüllt. Die Kabel werden verwendet, um mehrere Verteiler (sogenannte Switches) zu Verteilerstationen (sogenannten Stacks) zu verbinden, die in Telekommunikationsnetzwerken (Local Area Networks — LAN) verwendet werden. Sie ermöglichen die bidirektionale Datenübertragung zwischen Switches mittels der Ethernet-Technologie. Die Kabel haben keine zusätzlichen Funktionen (z. B. Stromversorgung).

 

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 10. Die Datenübertragung zwischen Geräten, bei der Telekommunikationstechnologie, z. B. Ethernet, verwendet wird, gilt für die Zwecke des KN-Codes 8544 42 10 als Telekommunikation (siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2012 der Kommission (1)). Die in Rede stehenden Kabel sind für die Verwendung in Telekommunikationsnetzwerken bestimmt, die als LAN konfiguriert sind. Daher werden sie als elektrische Leiter, die mit in Telekommunikationsnetzwerken verwendeten Anschlussstücken versehen sind, betrachtet (siehe auch KN-Erläuterungen zu Unterposition 8544 42 10). Die Waren sind daher als andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art in den KN-Code 8544 42 10 einzureihen.

 

Einreihung (KN-Code)

8544 42 10

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1781 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 292 vom 19. November 2018, S. 2.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind.

Diese Liste wird geändert: einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, wird gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Türkei – Zoll für Aluminium in Rohform bei Einfuhren aus der Türkei

Die Türkei hat für Aluminium in Rohform (Zollposition 7601) eine autonome Zollbegünstigung eingeführt, so dass türkische Importeure für diese Rohformen keinen (oder nur einen ermäßigten) Zoll bei Einfuhren aus Drittländern bezahlen müssen.

Dies verstößt nach Auffassung der EU-Kommission gegen das Abkommen mit der Türkei, so dass für die aus der Türkei eingeführten Folgeprodukte (und erst recht für die durchgehandelten Rohformen) bei der Einfuhr in die EU auch dann Zoll erhoben werden muss, wenn der türkische Lieferant eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt hat. Weiterlesen