Antidumping/Antisubvention – Handelspolitische Schutzinstrumente der EU werden modernisiert

Änderung der Grundverordnung tritt in Kraft

Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern; ABl. L 143 vom 7. Juni 2018, S. 1.

Die Grundverordnung zu Antidumping und Antisubvention wurde geändert und am 7. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Änderungen umfassen folgende Kernpunkte:

Mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit:

Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere Einführer, sollen drei Wochen vor Einführung von vorläufigen Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen vorgewarnt werden.

Die Einfuhren werden während dieses Zeitraums zollamtlich erfasst, um eine Bevorratung zu vermeiden.

Auch über die Nichteinführung soll frühzeitiger als bisher informiert werden.

Erstattung von Zöllen, die während einer Auslaufüberprüfung einer bestehenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahme erhoben werden, wenn die Untersuchung mit dem Ergebnis abgeschlossen wird, die Maßnahmen nicht aufrechtzuerhalten.

Kürzere Untersuchungszeiträume:

Abschluss einer Untersuchung innerhalb von 14 Monaten (bisher 15)

Einführung vorläufiger Maßnahmen innerhalb von sieben bis acht Monaten (bisher neun Monate)

Möglichkeit, höhere Zölle zu erheben, wenn es zu Verzerrungen bei Rohstoffen kommt (die „Regel des niedrigeren Zolls“ wird angepasst)

Möglichkeit, Untersuchungen auch ohne formellen Antrag einzuleiten, falls Vergeltungsmaßnahmen seitens der betroffenen Drittländer drohen

Ausbau der KMU Informationsstelle (SME Help Desk)

Kosten für EU-Unternehmen, die aufgrund höherer Sozial- und Umweltstandards entstehen, sollen bei der Berechnung sowie bei der Annahme von Verpflichtungserklärungen berücksichtigt werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

US-Sanktionen gegenüber Iran – Europäische Kommission beschließt Maßnahmen, um europäische Firmen zu schützen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, das sogenannte Blockadestatut zu aktualisieren, indem der Anwendungsbereich auf die US-amerikanischen Sanktionen gegen Iran ausgeweitet wird.

Damit sollen europäische Unternehmen, die im Iran wirtschaftlich tätig sind, geschützt werden.

Es ist ihnen dann einerseits verboten, sich an die US-amerikanischen Sanktionen zu halten, und bietet andererseits die Möglichkeit Entschädigungen einzufordern.

Zudem werden Urteile ausländischer Gerichte in Bezug auf die US-Sanktionen in der Europäischen Union nicht anerkannt.

 

Kurzmitteilung der Europäischen Kommission vom 6. Juni 2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – 286. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/855 der Kommission vom 8. Juni 2018 zur 286. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 146 vom 11. Juni 2018, S. 3.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 13.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung dreier Unternehmen

Bekanntmachung betreffend die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. L 146 vom 11. Juni 2018, S. 18.

Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570. Weiterlesen

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 – Wirbelsäulenfixationssystem – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1214/2014))

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Medtronic GmbH / Finanzamt Neuss

(Rechtssache C-227/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 9021 10 10, 9021 10 90 und 9021 90 90 – Wirbelsäulenfixationssystem – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1214/2014))

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Unterposition 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen ist, wenn diese Systeme in eine andere Unterposition von Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können. Die etwaige Einreihung dieser Systeme in die Unterposition 9021 10 10 oder die Unterposition 9021 10 90 der Kombinierten Nomenklatur hängt von der sie kennzeichnenden Hauptfunktion ab, die vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften solcher Systeme sowie ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung zu ermitteln ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Das BAFA hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27 aufgrund fortbestehenden Abstimmungsbedarfs zunächst nur bis zum 30.09.2018 verlängert.

Weitergehende Verlängerungen bis zum 31.03.2019 sind jedoch beabsichtigt und werden nach Abschluss der Abstimmungen zu etwaigen inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Einweg-Einlage für Kindertöpfchen – 3924 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/838 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung:

Sogenannte Einweg-Einlage für Kindertöpfchen, bestehend aus einem Kunststoffbeutel, an dessen Boden eine Einlage aus mehrlagigem saugfähigem Papier und einem superabsorbierenden Polymer aus Polyacrylat-Granulat angebracht ist.

Dieses superabsorbierende Polyacrylat-Granulat wird zu einem Gel, sobald es mit Urin in Berührung kommt.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00 .

Eine Einreihung in die Position 4818 ist ausgeschlossen, da nicht die Bestandteile aus Papier den wesentlichen Charakter der Ware ausmachen, sondern das superabsorbierende Polymer aus Polyacrylat.

Eine Einreihung in die Position 9619 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht so geformt ist, dass sie sich gut an den menschlichen Körper anpasst (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9619 ).

Die Ware ist eine Kombination aus Kunststoffen und anderen Materialien. Eine Ware aus Kunststoffen und anderen Materialien wird in Kapitel 39 eingereiht, sofern sie den wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses beibehält (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 39, Allgemeines).

Der wesentliche Charakter der Ware wird durch das superabsorbierende Polymer bestimmt; das Papier hat lediglich eine Träger- oder Verpackungsfunktion.

Die Ware ist daher als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.

Einreihung (KN-Code):

3924 90 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

nichtalkoholische, aromatisierte und gefärbte Flüssigkeit, die nach Verdünnung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird – 2106 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/837 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus folgenden Bestandteilen (in GHT):

2106 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98 .

Da keine spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome aufgeführt sind, für die das Erzeugnis verwendet werden soll, ist eine Einreihung als Arzneiware in Kapitel 30 ausgeschlossen. Daher erfüllt die Ware nicht die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, erster Absatz, Buchstabe a).

Da die Ware nicht unmittelbar trinkbar ist, ist eine Einreihung als Getränk in Kapitel 22 ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 22, Allgemeines, zweiter Absatz, zweiter Satz).

Die Ware enthält ein Süßmittel, verschiedene Vitamine und eine große Menge Glycerin. Daher weist sie eine komplexere Zusammensetzung auf als ein Isoglucosesirup der Unterpositionen 2106 90 30 bis 2106 90 59 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106 , Nummer 12).

Ihre besondere Verwendung wird auch durch ihre Verpackung und Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel für den Einzelhandel ausgewiesen. Aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware, insbesondere ihrer Zusammensetzung, sowie aus der Form ihrer Aufmachung ergibt sich, dass die Ware für eine bestimmte Verwendung zur Unterstützung des Immunsystems und nicht für eine allgemeinere Verwendung bestimmt ist, wie dies bei Zuckersirupen der Fall ist.

Die Ware ist daher als andere Lebensmittelzubereitung in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.

Wasser

41,6,

Zucker

18,1,

Glycerin

15,1,

Citronensäure

13,9,

Maltodextrin

4,1,

Ascorbinsäure

3,0,

Steviolglycoside

1,8,

natürliche Aromen

1,1,

geringe Mengen der Vitamine B6, B12 und Folsäure (B9).

Bei der Ware handelt es sich um eine nichtalkoholische, aromatisierte und gefärbte Flüssigkeit, die nach Verdünnung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird. Sie ist nicht unmittelbar trinkbar.

Die Ware ist dazu bestimmt, zur Unterstützung des Immunsystems und zur Bereitstellung von Energie für den menschlichen Körper verwendet zu werden. Die Tagesdosis der Ware ist 2 ml, die vor dem Verzehr verdünnt werden müssen. Eine solche Tagesdosis enthält 40 mg Vitamin C, 1 mg Vitamin B6, 200 μg Folsäure und 2 μg Vitamin B12.

Die Ware ist in Kunststoffflaschen zu 60 ml mit einer Tropfvorrichtung für den Einzelverkauf aufgemacht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Anwendbarkeit des regionalen Übereinkommens für Georgien

Die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I des Abkommens zwischen der EU und Georgien wurden durch ein neues Protokoll Nr. I ersetzt.

Mit Beschluss Nr. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Georgien vom 20. März 2018, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 140 vom 6. Juni 2018, wurden die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien durch ein neues Protokoll Nr. I ersetzt.

Hiernach sind ab dem 1. Juni 2018 die Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 54 vom 26. Februar 2013, anzuwenden.

thumbnail of EU-GEORGIEN Präferenz 06.06.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018