Mexiko – Einführung von Zöllen auf Produkte mit US-Ursprung

Sämtlich von den Zöllen betroffene US-Produkte waren bislang aufgrund der Zugehörigkeit Mexikos und Kanadas zur Nordamerikanischen Freihandelszone NAFTA zollfrei. Voraussetzung war unter anderem Nachweis des Ursprungs anhand eines NAFTA-Ursprungszeugnisse.

Mexiko hat auf die seit dem 1. Juni wieder gültigen Zusatzzölle der USA auf Stahl- und Aluminiumprodukte mit Ursprung in Mexiko reagiert. Seit dem 5. Juni 2018 gelten Zölle von 7, 10, 15, 20 und 25 Prozent auf zahlreiche Produkte mit Ursprung in den USA. Betroffen sind hauptsächlich Erzeugnisse aus Eisen und Stahl. Für Produkte aus Eisen und Stahl sind die Zölle teilweise befristet bis zum 31. Januar 2019.

Quelle: Diario Oficial de la Federación

EU – Zusatzzölle auf Waren aus den USA treten am 22. Juni 2018 in Kraft

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass die Zölle auf Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ab dem 22. Juni 2018 gelten werden.

Die Kommission teilte mit, dass die hierfür erforderliche Koordination mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen ist. Die notwendige Notifizierung der Welthandelsorganisation (WTO) war bereits am Mitte Mai 2018 erfolgt.

Zunächst werden Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die Einfuhren bestimmter Waren erhoben (Anhang I der Verordnung Durchführungs-verordnung (EU) 2018/724).

In einem zweiten Schritt können ab dem 23. März 2021 – oder zu einem früheren Zeitpunkt in Folge einer Entscheidung der WTO – weitere Zölle von bis zu 10, 25, 35 oder 50 Prozent, abhängig von der jeweiligen Ware, eingeführt werden (Anhang II der Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2018/724).

thumbnail of Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L122 17.05.2018

Quelle: Europäische Kommission

Verlängerung des Einfuhrverbots für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopo

Beschluss (GASP) 2018/880 des Rates vom 18. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion; ABl. L 155 vom 19. Juni 2018, S. 5.

Die Europäische Union hat nach Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP das bestehende Einfuhrverbot von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union um eine weiteres Jahr bis zum 23. Juni 2019 verlängert.

Der Rat erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Verkleinerte Steuerzeichen für Kleinverkaufspackungen Zigaretten

Seit dem 1. Juni 2018 dürfen Tabakwarenhersteller bzw. Tabakwareneinführer Kleinverkaufspackungen von Zigaretten mit einem neuen verkleinerten Steuerzeichen in den freien Verkehr überführen.

Die neuen Steuerzeichen besitzen die Maße 18 Millimeter x 42 Millimeter und werden vorwiegend auf den Seitenflächen und/oder der Oberseite der Kleinverkaufspackungen angebracht. Eine Anbringung an bisheriger Position ist jedoch ebenfalls noch möglich.

Die bekannten Zigaretten-Steuerzeichen mit den Maßen 20 Millimeter x 44 Millimeter können für eine Übergangszeit weiterhin verwendet werden.

Notwendig war die Umstellung auf ein verkleinertes Steuerzeichen aufgrund der Regelungen in der Tabakproduktrichtlinie 2 (RL 2014/40/EU) und deren Umsetzung im Tabakerzeugnisgesetz bzw. in der Tabakerzeugnisverordnung. Nach diesen Vorschriften müssen ab dem 20. Mai 2019 unter anderem auf quaderförmigen Zigarettenpackungen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sowohl auf der äußeren Vorder- als auch auf der äußeren Rückseite jeweils an der Oberkante angebracht sein.

Derzeit gilt noch eine Übergangsregelung, die die Anbringung der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Rückseite der Zigarettenpackungen unterhalb der Steuerzeichen erlaubt.

 

Quelle: Zoll.de

BMWi richtet Kontaktstelle Iran ein

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine „Kontaktstelle Iran“ eingerichtet, an die sich Unternehmen mit Fragen zum Iran-Geschäft wenden können. Nach dem Ausstieg der USA aus der Wiener-Nuklearvereinbarung bleiben die geltenden EU-Sanktionserleichterungen gegenüber dem Iran unverändert in Kraft. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung steht das BMWi mit der Kontaktstelle betroffenen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, für Fragen zur Verfügung.

Kontakt: Kontaktstelle-Iran@bmwi.bund.de

Darüber hinaus bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Hotline für güterbezogene Fragen zum Iran-Embargo:

http://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/Iran/iran_node.html

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Änderung der Personenliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/872 des Rates vom 14. Juni 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 152 vom 15. Juni 2018, S. 22.

Die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert: Sechs Personen werden hinzugefügt. Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden entsprechend geändert.
Hintergrund ist ein Beschluss des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/870 des Rates vom 14. Juni 2018 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 152 vom 15. Juni 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wird geändert; sechs Personen werden hinzugefügt.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 208 vom 15. Juni 2018, S. 2.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 15.06.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2018/C 203/07); ABl. C 203 vom 13. Juni 2018, S. 17.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2014 eingeführte Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Republik Südafrika tritt am 1. März 2019 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/875 der Kommission vom 15. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 154 vom 18. Juni 2018, S. 1.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Irak 19.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018