EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/699 des Rates vom 8. Mai 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 171I vom 8. Mai 2018, S. 3.

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird geändert: Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert.

Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/698 des Rates vom 8. Mai 2018 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 171I vom 8. Mai 2018, S. 1.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 10.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 1352/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen 09.05.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Das Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen des Außerkrafttretens der angewendeten Tarifposition führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 24. November 2017 in der RS 4 K 75/15

1. Das Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen des Außerkrafttretens der angewendeten Tarifposition führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die vZTA verliert ihre Wirksamkeit nur ex nunc und bleibt für den Zeitraum von ihrem Erlass bis zum Ungültigwerden wirksam. Das Verpflichtungsbegehren eines Klägers ist daher für diesen Zeitraum nicht erloschen. Dies gilt insbesondere, wenn in diesem Zeitraum Einfuhrabgabenbescheide erlassen wurden, die noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind.

2. Ein aus mehreren Maschinen der Positionen 8418, 8419 und 8424 KN, die in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind, bestehendes Probeneinlasssystem stellt eine kombinierte Maschine i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN dar, die vorliegend als Ganzes in die Position 8424 KN einzureihen ist.

3. Als Teil des Massenspektrometers richtet sich die Einreihung eines solchen Probeneinlasssystems nach der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN, wonach Waren einer Position der Kapitel 84, 85, 90 oder 91 KN (…) dieser Position zuzuweisen sind. Die Einreihung der Ware in die Positionen dieser Kapitel erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Weiterlesen

Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse

Ab dem 12. Mai 2018 ist für die Überlassung bestimmter Aluminiumerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr der Union die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich.

Die Kommission der Europäischen Union hat die Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 (künftig: DVO) vom 25. April 2018 zur “Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union” veröffentlicht.

Die DVO trat mit Wirkung vom 27. April 2018 in Kraft und ist befristet gültig bis 15. Mai 2020.
Die Anwendung beginnt 15 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser DVO.

Damit ist ab dem 12. Mai 2018 für die Überlassung bestimmter Aluminiumerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr der Union die Vorlage eines Überwachungsdokumentes (Unterlagen-Codierung: I004) erforderlich. Von der Maßnahme betroffen sind die in Anhang I der DVO gelisteten Aluminiumerzeugnisse. Die Überwachung gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2.500 Kilogramm je TARIC-Code.

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein sind von der vorherigen Überwachung ausgenommen.

Die Überwachungsdokumente werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellt und sind überall in der Union gültig.

Link:

 

Quelle: Zoll.de

Golfkooperationsrat ( Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Bahrain, Oman und Katar)führt Schutzzölle auf Eisen- und Stahlprodukte ein

Der Golfkooperationsrat (GCC) ( Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Bahrain, Oman und Katar) führt zum 15. Mai 2018 Schutzzölle für bestimmte Eisen- und Stahlprodukte ein. Die endgültige Schutzmaßnahme erfolgt in Form eines spezifischen Schutzzolls.

ZeitraumSchutzzoll (USD/Tonne)
15. Mai 2018 – 14. Mai 2019169
15. Mai 2019 – 14. Mai 2020153
15. Mai 2020 – 14. Mai 2021137

Betroffene Produkte sind Flacherzeugnisse aus Eisen oder Stahl mit einer Breite von 600 mm und größer, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen (Tariff Codes: 721070 und 721090). Die Anwendung der Schutzmaßnahme gilt nicht für entsprechende Waren mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern.

 

Quelle: Secretariat General of the Gulf Cooperation Council

Antidumping – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Die Antidumpinguntersuchung betrifft Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit), mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“), mit Ursprung in Indien. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303 00 10 10, 7303 00 90 10) eingereiht.

Derzeit gelten auf die oben genannten Waren ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 sowie ein endgültiger Ausgleichszoll gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/387.

Der Antrag zur Wiederaufnahme der Untersuchung wurde am 16. März 2018 von Saint-Gobain PAM, Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH, Saint-Gobain PAM España S.A. und Duktus (Production) GmbH eingereicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Afghanistan – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/656 des Rates vom 26. April 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan ; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 36.

Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert. Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird entsprechend geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/648 des Rates vom 26. April 2018 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 12.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen Afghanistan 03.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Myanmar – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung und Ausweitung der bestehenden Sanktionen

Beschluss (GASP) 2018/655 des Rates vom 26. April 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 29.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Myanmar werden um ein Jahr, bis zum 30. April 2019, verlängert.

 

Verordnung (EU) 2018/647 des Rates vom 26. April 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 108 vom 27. April 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss mit Wirkung um 27. April 2018 umgesetzt.

Der neue Anhang III enthält eine Liste der Ausrüstung, Technologie und Software, die Ausfuhrverboten bzw. -beschränkungen unterliegen.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen Myanmar Birma 02.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018