Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur- Zusammenstellung von vier Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan, – 6911 10 00

Amtsblatt der Europäischen Union vom 7.7.2023  L 174/3

Warenbezeichnung:

Zusammenstellung von vier Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, verziert mit Zahlen in künstlerischer Typografie.
Die Becher haben keinen Henkel. Sie sind etwa 6 cm hoch und haben einen Durchmesser von etwa 5,5 cm.
Sie können als Geschirr oder als Dekorationsartikel (z. B. für Blumen oder Kerzen) verwendet werden. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur- Teller aus feinem Knochenporzellan – 6911 10 00

Amtsblatt der Europäischen Union vom 7.7.2023 L 174/6

Warenbezeichnung:

Teller aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, verziert mit einem Buchstaben in künstlerischer Typografie. Der Teller hat einen Durchmesser von etwa 20 cm.

Der Teller kann als Geschirr oder (mithilfe von Telleraufhängern, zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht beigefügt) als Wanddekoration verwendet werden. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Flachgewalzte Bleche aus unlegiertem Stahl – 7210 70 80

Amtsblatt der Europäischen Union L 175/3 vom 10.7.2023

Warenbeschreibung:

Flachgewalzte Bleche aus unlegiertem Stahl mit einer Breite zwischen 1 060und 1 250mm, auf Spulen aufgerollt. Die Bleche sind auf beiden Seiten mehrfach überzogen.

Bei dem Überzug, der mit dem Stahl in Berührung kommt, handelt es sich um Aluminium-Zink (die Bleche sind feuerverzinkt, und die Dicke einer Aluminium-Zink-Schicht beträgt auf beiden Seiten etwa 4 μm). Dieser Überzug verleiht dem Stahl eine größere Beständigkeit gegen atmosphärische Korrosion.

Danach werden die Bleche vorgestrichen. Auf einer Seite erhalten sie eine Polymergrundierung (mit einer Dicke von etwa 5 μm) und eine Polymerdeckschicht (mit einer Dicke von etwa 16 μm). Auf der anderen Seite wird eine äußere Farbschicht aus Epoxid-Polymer (mit einer Dicke von etwa 5 μm) aufgetragen.

Die Bleche werden im Baugewerbe verwendet. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Vitamin-Gummibonbons – KN-Code 2106 90 98

Amtsblatt der Europäischen Union  vom 9.6.2023  L 149/46

Warenbezeichnung:

Vitamin-Gummibonbons in Form orangefarbener Bären, mit einem durchschnittlichen Gewicht von etwa 3 g pro Gummibonbon, bestehend aus (Gewichts-%):
— Malzsirup (54,3)
— Saccharose (35,0)
— Glukose (5,6)

Zusätzlich enthält jedes Gummibonbon zwischen 10 % und 100 % der empfohlenen Tagesdosis der folgenden Vitamine und Mineralstoffe:

— Vitamin A (als Retinylacetat) 375 μg
— Vitamin B3 5 mg
— Vitamin B6 1 mg
— Vitamin B7 5 μg
— Vitamin C 20 mg
— Vitamin D 5 μg
— Vitamin E 10 mg
— Selen 10 μg

Außerdem sind folgende Stoffe enthalten: Betacarotin, Lutein, Lycopin, Pektin, Natriumcitrat, Zitronensäure, Pflanzenöl und natürliches Orangenaroma. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2106HS12.07.2023
2.Position 6911EE27.07.2023
3.Position 7019KN11.07.2023
4.Position 7210EE30.07.2023
5.Position 7318KN07.07.2023
6.Position 7326NEH24.05.2023
7.Position 7604NEH11.07.2023
8.Position 8302NEH11.07.2023
9.Position 8708NEH11.07.2023
10.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 13.07.2023)

Quelle: Zoll.de

 

Antidumping – Wulstflachprofile mit Ursprung in China und der Türkei

Die Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444; ABl. L 177 vom 12. Juli 2023, S. 63;

Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm mit Ursprung in China und der Türkei.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 7216 50 91 (TARIC-Code 7216 50 91 10).

Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:

  • 14,7 Prozent für Einfuhren mit Ursprung in China
  • 13,6 Prozent für Einfuhren mit Ursprung in der Türkei

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Warenverkehr mit Ghana

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des „ermächtigten Ausführers“ durch das System des „registrierten Ausführers“ ersetzt.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. Juli 2023 im Amtsblatt (EU) C245 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Ghanas in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und Ghana ab dem 20. August 2023.

Im Einklang mit Art. 17 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 Buchstaben b und c des Protokolls Nr. 1 zum Interim-WPA und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 4 und Art. 26 des genannten Protokolls erhalten Ursprungserzeugnisse Ghanas bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA ab dem 20. August 2023 nur, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wurde von:

  • einem gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer oder
  • jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union  vom 11.7.2023 C 244/6

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)wie folgt geändert:

Auf Seite 293 erhalten die Erläuterungen zu Position 7019sowie zu den Unterpositionen 7019 11 00– 7019 90 00.

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 11.07.23

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023