Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C C/2023/916 vom 15.11.2023

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)wie folgt geändert:

9505       Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel
Seite 414

Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„Einfache Ballons, auch ausgestattet mit LED-Leuchten, die kurze Zeit, z. B. 24 Stunden, halten, auch mit einer Aufschrift zur Kennzeichnung eines Anlasses, wie z. B. ‚Frohe Weihnachten‘ oder ‚Alles Gute zum Geburtstag‘, sind von dieser Position ausgeschlossen (Einreihung als ‚anderes Spielzeug‘ in die Position 9503), siehe auch die Verordnung (EG) Nr. 442/2000 der Kommission(3)und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-14/05.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: verzehrfertigen Currygerichte – KN-Code 2005 99 50

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 248. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 4. Oktober 2023:

Warenbeschreibung:

Bei den Produkten handelt es sich um die vier folgenden verzehrfertigen Currygerichte:

–        Fertiggericht „Dilli Style Choley“, enthaltend: 35 GHT Wasser, 18 GHT Kichererbsen, 15 GHT Tomaten, 10 GHT Zwiebeln, 8 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 3 GHT frischer Ingwer, 3 GHT frischer Knoblauch, 2 GHT grüne Chilis, 2 GHT Gewürze, 2 GHT Salz, sonstige geringfügige Bestandteile.

–        Fertiggericht „Aloo Mutter“, enthaltend: 30 GHT Tomaten, 17 GHT Kartoffeln, 16 GHT Wasser, 10 GHT grüne Erbsen, 8 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 7 GHT Zwiebeln, 4 GHT frischer Ingwer, 1 GHT Salz, 1 GHT grüne Chilis, 1 GHT frischer Knoblauch, 1 GHT Cashewnüsse, 1 GHT Gewürze, sonstige geringfügige Bestandteile.

–        Fertiggericht „Palak Paneer“, enthaltend: 42 GHT Spinat, 16 GHT Tofu, 12 GHT Zwiebeln, 8 GHT Sonnenblumenöl, 7 GHT Wasser, 5 GHT Tomaten, 3 GHT Ingwer, 3 GHT Knoblauch, 2 GHT Chilis, 1 GHT Salz, 1 GHT Gewürze.

–        Fertiggericht „Mutter Paneer (Tofu)“, enthaltend: 35 GHT Tomaten, 18 GHT Zwiebeln, 16 GHT Tofu, 10 GHT grüne Erbsen, 7 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 4 GHT frischer Ingwer, 4 GHT frischer Knoblauch, 3 GHT Cashews, 1 GHT Salz, 1 GHT Gewürze, sonstige geringfügige Bestandteile.

Einreihung/ Begründung:

Die vier genannten Gerichte sind als andere Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, in Position 2005, KN-Code 2005 99 50 einzureihen.

(Stand: 09.11.2023)

Quelle: Zoll.de

Warenursprung: Warenverkehr mit Zentralamerika

Änderung der Anlagen 2 und 2A zu Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt Serie L 2023/2442 vom 10. November 2023 den Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 29. Juni 2023 zur Änderung von Anlage 2 und von Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits.

Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung in Anhang 1 des genannten Beschlusses.

Bemerkung 4 der Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens betreffend die Ergänzung der Liste der Be- und Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den Waren der Kapitel 61 und 62 im Rahmen der Jahreskontingente die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung in Anhang 2 des genannten Beschlusses.

Der Beschluss tritt 180 Tage nach seiner Annahme am 29. Juni 2023 in Kraft.

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Filter mit Wärme- und Feuchtigkeitstauscher (HMEF) – 9033 00 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2490 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union Reihe L vom  10.11.2023

Warenbeschreibung:

Ein Filter mit Wärme- und Feuchtigkeitstauscher (HMEF), bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit zwei Anschlussstücken von 22 mm und einem Luer-Lock-Anschluss. Der HMEF enthält auch Filtermaterial aus Glasfasern. Er hat ein komprimierbares Volumen von 65 ml und ein Gewicht von 43 Gramm.
Die Ware hat die folgenden Funktionen:
— hocheffiziente Filtration,
— Erleichterung der Atmung aufgrund eines geringen Luftstromwiderstands,
—Vermeidung von Wärme- und Feuchtigkeitsverlust.
Die Ware ist dazu bestimmt, an einem Ende an dem Atemwegskonnektor eines Patienten (z. B. einer Gesichtsmaske) befestigt und am anderen Ende über Röhren mit dem Anästhesie- oder Beatmungsapparat verbunden zu werden. Sie ist für die Verwendung in der Intensivpflege oder während einer Anästhesie konzipiert, um eine Barriere gegen den Durchgang von Viren zu bilden und die vom Patienten eingeatmete Luft zu erwärmen und zu befeuchten.
(Siehe Abbildung)(*). Weiterlesen