VR China – Liste der Waren, die der CCC-Zertifizierung unterliegen

Die chinesische Zertifizierungsbehörde CNCA hat eine Liste der Waren, die der CCC-Zertifizierung unterliegen, veröffentlicht. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

Laufende Nummer                          chin. Warenbezeichnung                       Zolltarifnummer
(HS 2016)                                                Detaillierte Warenbeschreibung (chinesisch)

vr china liste der waren die der ccc-zertifizierung unterliegen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spielzeugzusammenstellung bestehend aus Matte und Spezialstift – Einreihung nach 9503 00 70

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1320 der Kommission vom 26. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 209 vom 3.8.2016, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Matte und ein „Spezialstift“, zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht.

 

Die Matte ist rechteckig und besteht aus zwei Gewebelagen, die entlang der Ränder miteinander vernäht sind.

Die obere Lage ist ein Gewebe aus Spinnstoffen mit entlang der Ränder aufgedruckten zeichentrickfigurartigen Bildern. In der Mitte sind die bunten Aufdrucke mit einem weißen chemischen Stoff beschichtet, der bei Nässe transparent wird, sodass die bunten Aufdrucke auf dem Gewebe sichtbar werden und nasse Finger beispielsweise farbige Spuren hinterlassen. Sobald der Spinnstoff getrocknet ist, verschwinden die Farben wieder unter der weißen Beschichtung.

Der „Spezialstift“ aus Kunststoffen wird zum „Schreiben“ auf der Matte verwendet, indem seine feuchte Spitze die Oberflächenbeschichtung benässt. Der „Spezialstift“ kann mit Wasser wiederbefüllt werden.

Einreihung nach 9503 00 70

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Hängematte mit Gestell – Einreihung nach 9403 60 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1211 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur^; ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 3.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannte Hängematte mit Gestell) mit Abmessungen von etwa 380 × 120 × 140 cm. Die Ware besteht aus einem auf den Boden zu stellenden Gestell aus Holz, in das eine Hängematte aus Baumwollgewebe mit den Abmessungen 240 × 120 cm eingehängt ist. Die Schmalseiten der Hängematte sind an den Enden mit Holzstäben versehen und zur Befestigung am Gestell mit Schnüren ausgestattet.

Die Ware wiegt etwa 32 kg und ist für Personen mit einem Gewicht bis 150 kg ausgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen in den Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 273 vom 27.7.2016, S: 9.

Auf Seite 381 wird den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) zur KN-Unterposition

„9503 00 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art“ Weiterlesen

Antidumping – Hochdauerfester Betonstahl mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1246 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 70.

 

Nach Abschluss der im April 2015 eingeleiteten Antidumpinguntersuchung (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 143 vom 30.4.2015, S. 12) wird mit Wirkung vom 30.7.2016 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan- Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

 

Die Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit der betroffenen Ware ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Millionen Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen.

 

Die von der Maßnahme betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 (TARIC-Codes 7214 20 00 10, 7228 30 20 10, 7228 30 41 10, 7228 30 49 10, 7228 30 61 10, 7228 30 69 10, 7228 30 70 10 und 7228 30 89 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

Terrorismusbekämpfung – 249. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1186 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur 249. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 44.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo sowie bei den Kriterien für die Benennungen im Hinblick auf Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern

Verordnung (EU) 2016/1165 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 15.

 

Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 108.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Thailand – Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1176 der Kommission vom 18. Juli 2016 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand; ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 115.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt