Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – 9403 Andere Möbel und Teile davon

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 379:

9403

Andere Möbel und Teile davon

Nach dem bestehenden Text werden folgender Wortlaut und folgende Abbildungen angefügt:

„Zu dieser Position gehören auch Aufbewahrungswürfel aus verschiedenen Materialien wie Holz oder Pappe, die beispielsweise mit Kunstleder oder Spinnstoffen bezogen sein können, auch faltbar, mit einem Deckel. Sie sind dazu bestimmt, zur Aufbewahrung von Gegenständen oder zur Verwendung als Sitz auf den Boden gestellt zu werden.

Beispiele:

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – 9018 90 84

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 372:

9018 90 84

andere

Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören sogenannte Aderpressen. Diese bestehen im Allgemeinen aus einem Band und einem Schnallensystem. Sie werden verwendet, um durch Festziehen des Bandes die Blutzufuhr zu einer Extremität für einen kurzen Zeitraum zu regulieren. Bei anderen Arten von Aderpressen kann das Festziehen beispielsweise mittels eines (eigens vorhandenen) Stabes erfolgen. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus und der verwendeten Stoffe sind sie nicht mit den zu dieser Unterposition gehörenden Instrumenten, Apparaten und Geräten vergleichbar, auch wenn sie einem medizinischen Zweck dienen (im Allgemeinen Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit des Bandes). Siehe insbesondere die HS-Erläuterungen zu Position 9018, vierter Absatz.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1977 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe: Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 02.11.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kombinierte Nomenklatur 2018 veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Rechtsgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht.

Die ab 1.1.2018 gültige Fassung des Anhangs I wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925  der Kommission vom 12. Oktober 2017  im  Amtsblatt 282 veröffentlicht.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Halbleiterlaufwerk 8471 70 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1971 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2017

Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.10.2017 L 281 Seite 11

Ein elektronisches Gerät (sogenanntes Halbleiterlaufwerk (SSD)) mit Abmessungen von etwa 100 × 70 × 7 mm, einem 2,5-Zoll-Formfaktor und einer Speicherkapazität von 128 GB.

Es handelt sich um ein halbleiterbasiertes elektronisches Speichermedium auf der Grundlage einer SSD-Architektur, mit Flash-Speicher zur Speicherung nicht flüchtiger Daten und DRAM (Dynamic Random Access Memory, dynamischer Direktzugriffsspeicher).

Es verfügt über eine Serial Advanced Technology Attachment (SATA)-Schnittstelle, die die Integration in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht, und dient als internes Speichermedium. Weiterlesen

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Unterhose, die sich durch eine geringere Querelastizität auszeichnet

Auszug aus dem Urteil denhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass eine Unterhose, die sich durch eine geringere Querelastizität auszeichnet, in die jedoch keine in Querrichtung nicht dehnbaren Elemente eingearbeitet sind, in die Unterposition 6212 20 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, wenn die Querelastizität nachweislich erheblich geringer ist, um so den menschlichen Körper zu stützen und eine die Figur schlanker machende Wirkung zu erzielen.

(Stand: 25.10.2017)

Urteil Az.:RS C-556/16

Quelle: EuGH

So genannte Reinigungshandschuhe sind in die Position 6307 (KN-Code 6307 1010) einzureihen

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 140. Sitzung entschieden, dass so genannte Reinigungshandschuhe in die Position 6307 (KN-Code 6307 1010) einzureihen sind.

Warenbeschreibung

Es handelt sich um gewirkte Reinigungshandschuhe aus synthetischen Chemiefasern (83 % Polyester und 17 % Polyamid oder auch 80 % Polyester und 20 % Polyamid) mit eingearbeiteten Garnen aus Chenille. Die Reinigungshandschuhe sind annähernd rechteckig, in den Abmessungen von etwa 17 cm x 25 cm oder auch 14 cm x 21 cm. Die Waren sind an einer Schmalseite umgeschlagen, an den beiden Längsseiten zusammengenäht und an der anderen Schmalseite offen und mit einem angenähten elastischen gewirkten Bund versehen, so dass die Ware über die Hand gezogen und in Art eines Handschuhs verwendet werden kann.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4/VC/cd/3924318, TOP 4.27)

(Stand: 25.10.2017)

Quelle: Zoll.de