Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung in der VR China

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; (2017/C 440/11); ABl. C 440 vom 21. Dezember 2017, S. 22.

Die Europäische Kommission leitet auf Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbands (European Bicycle Manufacturers Association — EBMA) ein Antisubventionsverfahren ein. Der Antrag wird im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Elektrofahrrädern entfallen.

Gegenstand der Untersuchung sind Fahrräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor. Die zu untersuchende Ware wird derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Weiterlesen

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Bei 67 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, kann die Herstellung in der Union den Bedarf der Verarbeitungsindustrien in der Union nicht decken. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren auszusetzen. Weiterlesen

Schweiz: Zollanmeldungen nur elektronisch möglich

Für Unternehmen, die nur gelegentlich Waren ein- oder ausführen, stellt die schweizerische Zollverwaltung die kostenlose Web-Applikation e-dec web für die elektronische Zollanmeldung bereit. Für die Nutzung von e-dec web ist keine Zertifizierung oder Registrierung erforderlich.

Die Zollanmeldung kann bis zu 30 Tagen vor dem eigentlichen Grenzübertritt erfasst und an den Zoll übermittelt werden. Die Daten bleiben nach der erfolgreichen Übermittlung 30 Tage im System erhalten. Danach verfallen die Daten definitiv und können nicht mehr vom Grenzzoll aufgerufen werden.

Den Zugang zu e-dec web finden Sie unter https://e-dec-web.ezv.admin.ch/webdec.

 

Quelle:

VR China – Weitere Zollsenkungen im Bereich Informationstechnik ab 1.7.2018

Die VR China senkt die Zölle auf Waren der Informationstechnik weiter ab. Sie setzt damit Vereinbarungen zur Erweiterung des WTO-IT-Abkommens um. Davon betroffen sind 484 Tariflinien mit Waren der Informations- und Kommunikationstechnik sowie Waren des Maschinenbaus und der Elektrotechnik. Die Zollsenkungen treten zum 1.7.2018 in Kraft.

Die ersten 6 Ziffern der Zolltarifnummern sind weltweit gleich. Bis hierhin kann man sich mit dem deutschen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik behelfen.

thumbnail of China Zollsenkung 07.12.2018

Quelle: Chinesisches Finanzministerium

Information zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ab dem 19.12.2017

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) wurde Anhang I dieser Verordnung geändert. Diese Änderungen betrifft auch die Struktur des Teils 2 der Kategorie 5 des Anhangs I. Die dort erfassten Güter werden teilweise in anderen Nummern der Kategorie 5 Teil 2 aufgeführt. Diese Änderungen betreffen Güter der Nummern 5a002a1, 5D002a und 5D002d des bisherigen Anhangs I, die nunmehr von den Nummern 5A002a, 5D002a1 und 5D002b des Anhangs I erfasst werden. Diese Umstrukturierungen führen zu einem entsprechenden Änderungsbedarf in Abschnitt II Ziffer 4.3 d), der durch die Änderungsbekanntmachung zu Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 aufgegriffen wird.

Eine Ausweitung des Kreises der zugelassenen Güter ergibt sich hieraus nicht.

Mit diesen Änderungen ist keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 verbunden. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 bleibt weiterhin bis zum 31.03.2018 gültig. Eine weitere Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigung bis zum 31. März 2019 ist jedoch beabsichtigt.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle