Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 für zwölf neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen. Bei fünf zusätzlichen Waren sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmengen erhöht werden.

Bei einer zusätzlichen Ware sollte die Kontingentsmenge gekürzt werden, da sich die Produktionskapazität der Unionshersteller erhöht hat.

Im Falle von fünf Waren sollten der Kontingentszeitraum und die Kontingentsmenge angepasst werden, da die Kontingente nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet wurden. (5) Bei einer anderen Ware sollte die Warenbezeichnung geändert werden. (6) Im Falle von zwölf weiteren Waren sollte das autonome Zollkontingent der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geschlossen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017