Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Bei 67 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, kann die Herstellung in der Union den Bedarf der Verarbeitungsindustrien in der Union nicht decken. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren auszusetzen.

Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 49 Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Die Einreihung bestimmter Waren wurde geändert, damit die Unternehmen die geltenden Aussetzungen in vollem Umfang nutzen können. Außerdem sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aktualisiert werden, um den Wortlaut in einigen Fällen anzupassen oder zu präzisieren. Die geänderten Bedingungen beziehen sich auf Änderungen der Warenbezeichnung, der Einreihung, der Zollsätze oder der Anforderung einer Endverwendung.

Die Enddaten für die verbindliche Überprüfung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollten in Bezug auf 188 Aussetzungen überarbeitet werden.

Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 92 der Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Aussetzungen für diese Waren sollten daher von diesem Anhang gestrichen werden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Aussetzung der autonomen Zollsätze

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017