Fachliche Codelisten EMCS

Die fachliche Codeliste 1 mit den zum 27.01.2018 aktualisierten Codes steht in aktualisierter Version zum Download bereit.

Um stets aktuelle und gültige Daten in Ihrer Anwendung zu verwenden, können Sie die nachstehenden Codelisten herunterladen. Bitte beachten Sie, dass diese in unregelmäßigen Abständen aktualisiert werden (dynamische Codelisten).

Link:

Quelle: Zoll.de

Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS Release 2.3

Die deutsche Zollverwaltung betreibt, zur weitgehend automatisierten Abwicklung von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, auf der Grundlage das bundesweite IT-Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System – EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren).

Die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS Release 2.3 steht zum Download bereit.

thumbnail of IT-Verfahren EMCS 29.01.2018

Quelle: Zoll.de

 

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Türkei, der russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia unterliegen Antidumpingmaßnahmen. Dabei handelt es sich um

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/306, betreffend die Einfuhren aus Korea und Malaysia und

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 betreffend die Einfuhren aus Russland und der Türkei. Weiterlesen

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/132 des Rates vom 25. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 22 vom 26. Januar 2018, S. 34.

Anhang V wird aktualisiert. Der Eintrag zu dem Schiff CAPRICORN wird aktualisiert. Die in Anhang V benannten Schiffe unterliegen Verboten, die unter anderem die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union betreffen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/126 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 22 vom 26. Januar 2018, S. 12.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang V der Verordnung wird entsprechend geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

US-Quellensteuer: Formular W-8BEN und W-8BEN-(E)

US-amerikanische Unternehmen verlangen immer wieder von ihren deutschen Geschäftspartnern, ein so genanntes W8BEN-(E)-Formular auszufüllen.

 

Die gesetzliche Grundlage des Formulars ist der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Sinn und Zweck des Formulars (in der korrekten Bezeichnung Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner for United States Tax Withholding and Reporting (Entities))  ist es, den Steuerstatus ausländischer Empfänger bestimmter Zahlungen nachzuweisen. Weiterlesen

Zollunion EU/Türkei: Zusätzliche Ursprungsnachweise erforderlich

 Das Türkische Staatssekretariat für Außenhandel hat Maßnahmen zur Erhebung einer zusätzlichen Einfuhrabgabe ergriffen.

Erhoben wird die zusätzliche Einfuhrabgabe auf einen festgelegten, aber umfangreichen Warenkreis aus den Ursprungsländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha sowie Sri Lanka.

Zur Vermeidung dieser Abgabe sind dem türkischen Zoll seit dem 13.1.2018 bei der Einfuhr aus der EU in die Türkei, neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ursprungsnachweise in Form von Ursprungszeugnissen oder (Langzeit-)Lieferantenerklärungen vorzulegen.

Aufgrund eines weiteren Rechtsakts vom 30.12.2017 (TEBLIG ITHALAT: 2017/4) wurde festgelegt, dass für eine bestimmte Gruppe von Waren, auf die bislang zusätzliche Zollabgaben erhoben werden, keine zusätzlichen Abgaben gezahlt werden müssen, sofern bei der Einfuhr, neben der A.TR-Bescheinigung, eine sog. „Exporteur-Erklärung“ abgegeben wird.

Alternativ zur „Exporteur-Erklärung“ kann ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis oder eine Lieferantenerklärung vorgelegt werden.

Ein zusätzliches Ursprungszeugnis oder Lieferantenerklärung kann in Ausnahmefällen vom türkischen Zoll aber auch zusätzlich zur  „Exporteur-Erklärung“ verlangt werden, abhängig von der Risikobewertung

 

Quelle: AHK Türkei

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 26.01.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Venezuela – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 14.

Angesichts der politischen Lage in Venezuela verhängte die Europäische Union im November 2017 Sanktionen gegen das Land. Dabei wurde die Möglichkeit geschaffen, gegenüber einzelnen Personen Reisebeschränkungen zu veranlassen und ihre Finanzmittel einzufrieren. Mit dem vorliegenden Beschluss werden sieben Personen benannt, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten werden.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 6

Mit der vorliegenden Verordnung wird der oben erläuterte Ratsbeschluss umgesetzt: Sieben Personen werden in Anhang IV aufgenommen. Dieser Anhang enthält die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 24.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017