Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zollunion EU/Türkei: Zusätzliche Ursprungsnachweise erforderlich
Erhoben wird die zusätzliche Einfuhrabgabe auf einen festgelegten, aber umfangreichen Warenkreis aus den Ursprungsländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha sowie Sri Lanka.
Zur Vermeidung dieser Abgabe sind dem türkischen Zoll seit dem 13.1.2018 bei der Einfuhr aus der EU in die Türkei, neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ursprungsnachweise in Form von Ursprungszeugnissen oder (Langzeit-)Lieferantenerklärungen vorzulegen.
Aufgrund eines weiteren Rechtsakts vom 30.12.2017 (TEBLIG ITHALAT: 2017/4) wurde festgelegt, dass für eine bestimmte Gruppe von Waren, auf die bislang zusätzliche Zollabgaben erhoben werden, keine zusätzlichen Abgaben gezahlt werden müssen, sofern bei der Einfuhr, neben der A.TR-Bescheinigung, eine sog. „Exporteur-Erklärung“ abgegeben wird.
Alternativ zur „Exporteur-Erklärung“ kann ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis oder eine Lieferantenerklärung vorgelegt werden.
Ein zusätzliches Ursprungszeugnis oder Lieferantenerklärung kann in Ausnahmefällen vom türkischen Zoll aber auch zusätzlich zur „Exporteur-Erklärung“ verlangt werden, abhängig von der Risikobewertung