Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 in der

Leitsatz

1. Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft, deren gewöhnliche Gültigkeitsdauer nach Art. 12 Abs. 4 ZK nach Klageerhebung gegen den Widerruf abläuft, hat sich dann nicht erledigt, wenn die Aufhebung des Widerrufs unmittelbare Rechtswirkung für den Bestand von Einfuhrabgaben entfalten kann (Rn.26).

2. Ein Rundfunkempfangsgerät mit zusätzlicher Audio-Streamer-/Internetradio-Funktion und mit Uhr mit Weckfunktion ist als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät in die Unterposition 8527 91 KN, hier konkret in die weitere Unterposition 8527 9119 KN, einzureihen, und nicht als Radiowecker in die Unterposition 8527 9210 KN (Rn.29)(Rn.31)(Rn.33)(Rn.35)(Rn.38).

Orientierungssatz

Weist das streitgegenständliche Gerät mithin neben seiner Funktion eines Rundfunkempfangsgerätes im Sinne der Position 8527 auch die Funktion eines Tonwiedergabegerätes im Sinne der Position 8519 auf, so steht einer Einreihung dieser Funktionenkombination als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät im Sinne der Unterposition 8527 91 schließlich nicht entgegen, dass die jeweiligen Funktionalitäten nicht äußerlich erkennbar getrennten Geräteeinheiten zugeordnet werden können, sondern in einem gemeinsamen Gehäuse zusammengefasst und die jeweiligen Funktionalitäten nur über ein gemeinsames Bedienfeld auszuwählen sind (Rn.36).

(Stand: 02.08.2018)

thumbnail of Einreihung eines Rundfunkempfangsgeräts mit zusätzlicher Audio-Streamer-Internetradio-Funktion

Quelle: Zoll.de

Verlängerungsleitungen für Infusionssysteme in verschiedenen Längen (30, 75, 100, 140 cm) – KN-Code 3917 33 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 21. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

Verlängerungsleitungen für Infusionssysteme in verschiedenen Längen (30, 75, 100, 140 cm). Es handelt sich um transparente, flexible Schläuche aus Kunststoff, die in Einzelverpackungen vorliegen. Die Schläuche weisen an den Enden Verbindungselemente nach dem Prinzip ‚Luer-Lock‘ auf. Die Enden sind mit Verschlusskappen zum Schutz vor Verunreinigungen versehen. Sie werden bei der Verabreichung von Infusionen verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Rohre und Schläuche, aus Kunststoff, biegsam: andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken“ in den KN-Code 3917 33 00 einzureihen.

Begründung:

Die Schläuche weisen keine charakteristischen Merkmale auf, die eine spezielle Verwendung als Teil eines medizinischen Instruments erkennen lassen.

(Stand: 02.08.2018)

Quelle: Zoll.de

Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2580/2001

Die Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 30.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukrain

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

thumbnail of Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine 30.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DVO (EU) 2018/1013 vom 17. Juli 2018

Mit der DVO (EU) 2018/1013 vom 17. Juli 2018 wurden nunmehr die angekündigten vorläufigen Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren aller in Anhang I aufgeführten 23 Warenkategorien bestimmter Stahlerzeugnisse eingeführt.

Diese vorläufigen Maßnahmen gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Zeitraum von 200 Kalendertagen.

Zur Umsetzung der Maßnahmen wurden Zollkontingente eröffnet, die dem Anhang V der DVO zu entnehmen sind.

Weiterlesen

Warenverkehr mit der Ukraine

Der für den Warenverkehr mit der Ukraine vorgeschriebene Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung nach Anhang IV zu Protokoll I lautet in der deutschen Fassung des Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 161 vom 29.05.2014:

„Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.“

Die Verwendung des im Deutschen grammatikalisch korrekten Textes „anders“ im Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung kann in der Ukraine zu ihrer Nichtanerkennung führen.

Deshalb wird empfohlen, bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung in deutscher Sprache den in Anhang IV zu Protokoll I veröffentlichten Text zu verwenden.

Quelle: Zoll.de

Änderung von warenursprungs- und präferenzrechtlichen Vorschriften im UZK-DA

Mit der im Amtsblatt (EU) Nr. L 192 vom 30. Juli 2018 veröffentlichten delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Berichtigung und Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) wurden auch warenursprungs- und präferenzrechtliche Vorschriften geändert.

Amtsblatt (EU) Nr. L 192 vom 30. Juli 2018

Der Anhang 22-01- Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt – wurde ergänzt. Im Titel II, Kapitel 1, Abschnitt 2, (Präferenzursprung) wurden die Begriffsbestimmungen und Regeln für die Kumulierung konkretisiert.

Die Neuerungen gelten ab dem 16. Mai 2018.

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung  bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 30.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 27.07.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018