Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 8.9
Das EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 9.0 steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.
Quelle: Zoll.de
Zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL
Antidumping – Bügelbretter mit Ursprung in der VR China
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 252 vom 2. Oktober 2019, S. 1.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um frei- oder nicht freistehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der VR China.
Wie Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51).
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Zoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
| Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan | 34,9 | A782 |
| Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou | 39,6 | A783 |
| Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou | 35,8 | A784 |
| Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan | 18,1 | A785 |
| Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd., Guzhou | 26,5 | A786 |
| Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong | 22,7 | A953 |
| Alle übrigen Unternehmen | 42,3 | A999 |
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1687 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 258 vom 9. Oktober 2019, S. 18.
Damit wird das Unternehmen Zhuhai Xuri Ceramics Co., Ltd in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 30,6 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 69,7 Prozent.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen
Verlängerung der Sanktionen
Beschluss (GASP) 2019/1663 des Rates vom 1. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 252 vom 2. Oktober 2019, S. 36.
Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber drei Personen werden um ein halbes Jahr, bis zum 2. April 2020, verlängert.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Lebensmittelzubereitung aus Fischöl-2106 90 92
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 Der Kommission vom 24. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 251 vom 1. Oktober 2019, S. 1.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
„Eine hellgelbe, flüssige Ware, die zu 93 % aus Fettsäureethylestern sowie zu 7 % aus Oligomeren und Partialglyceriden besteht.
Die Ware wird aus Fischölen von Fischarten wie Sardellen, Sardinen und Makrelen hergestellt. Das Herstellungsverfahren umfasst die Raffination, Hydrolyse, Ethylveresterung und Fraktionierung. Während der Hydrolyse und der Ethylveresterung werden die Triglyceride in Fettsäureethylester umgewandelt.
Die Ware ist zur Weiterverarbeitung in der Lebensmittel-, Futtermittel- und Pharmaindustrie bestimmt. Sie wird unter Schutzatmosphäre in Stahlfässern mit einem Fassungsvermögen von 190 kg verpackt und versandt.“
Eine Einreihung in Position 1516 (tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet) ist ebenso ausgeschlossen wie eine Einreihung in Kapitel 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), da die Ware einen Nährwert hat und für die Zubereitung von Lebensmitteln verwendet wird.
Die Ware ist als „andere Lebensmittelzubereitung“ einzureihen:
Einreihung nach 2106 90 92
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Antidumping – Geschirr und Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China
Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C 333 vom 4. Oktober 2019, S. 15.
Die Europäische Kommission teilt mit der vorliegenden Bekanntmachung mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
| Bisheriger Unternehmensname | Neuer Unternehmensname | TARIC-Code |
| Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd. | Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd. | B530 |
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Veröffentlichung einer neuen Matrix
Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens
Im Amtsblatt (EU) Nr. C 333/3 vom 4. Oktober 2019 wurde seitens der Europäischen Kommission mit Mitteilung 2019/C 333/03 eine neue Matrix veröffentlicht.
Die Tabelle 1 stellt eine vereinfachte Übersicht (Matrix) über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 1. September 2019 dar.
Die Tabellen 2 und 3 enthalten das Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.
Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2019/C 158/06 (ABl. C 158/5 vom 10. Mai 2019).
Quelle: Zoll.de
Exportkontrolle Aktuell September 2019
Quelle: Bundesamtamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle






