Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse – Änderung der bestehenden Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 248 vom 27. September 2019, S. 28.

Die Änderungen umfassen folgende Punkte:

  • Geringere Erhöhung der zusatzzollfreien Kontingente: Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 sah eine Erhöhung der zollfreien Kontingente für das zweite (1. Juli 2019 – 30. Juni 2020) bzw. dritte Jahr (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) der Maßnahmen um jeweils 5 Prozent vor. Diese Erhöhung wird auf 3 Prozent gesenkt.
    Eine Liste der betroffenen Waren, die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente findet sich in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/159. Dieser Anhang wird geändert.
  • Automobilteile: Für die zusatzzollfreie Einfuhr von Waren, die unter die Kategorie 4B fallen, ist die Ware in das Verfahren der Endverwendung gemäß Art. 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu überführen. Damit wird nachgewiesen, dass die Waren für die Herstellung von Automobilteilen verwendet werden.
  • Nutzung der nicht-länderspezifischen Zollkontingente: Beim Zollkontingent für Warenkategorie 1 ist es keinem Land erlaubt, in einem Quartal mehr als 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Zollkontingents zu nutzen.Ist ein länderspezifisches Kontingent erschöpft, können Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für die dieselbe Warenkategorie erfolgen. Dies gilt allerdings nur für das letzte Quartal. Bei Warenkategorien 13 und 16 darf kein Land allein mehr als 30 Prozent des Restkontingents des letzten Quartals der einzelnen Maßnahmenjahre nutzen.
  • Ausnahmen: Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Diese Liste wird geändert (siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1590).

Die Änderungen gelten seit dem 1.  Oktober 2019.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Ägypten – Endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse

Das ägyptische Handels- und Industrieministerium hat mit Dekret 907 vom 12. Oktober 2019 endgültige Schutzzölle auf Einfuhren bestimmter Erzeugnisse aus Eisen und Stahl eingeführt.

Folgende Schutzzölle und Mindestpreise gelten für Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (HS-Position 7207):

Zeitraum12. 10.2019 bis 11.4.202012.4.2020 bis 11.4.202112.4.2021 bis 11.4.2022
Schutzzoll16%13%10%
Mindestpreis74 US$/t60 US$/t46 US$/t

 

Die Höhe der Schutzzölle und Mindestpreise für Walzdraht sowie Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (HS-Positionen 7213 und 7214) betragen:

Zeitraum12. 10.2019 bis 11.4.202012.4.2020 bis 11.4.202112.4.2021 bis 11.4.2022
Schutzzoll25%21%17%
Mindestpreis125 US$/t105 US$/t85 US$/t

 

Bemessungsgrundlage für die Schutzzölle ist der CIF-Wert der Waren.

 

Quelle: Ägyptische Handels- und Industrieministerium

Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens; ABl. C 333 vom 4. Oktober 2019, S. 3.

Die Europäische Kommission hat die neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht. Aus der Tabelle wird ersichtlich, ab wann die zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung vereinbarten Ursprungsregeln anwendbar sind. Die neuen Tabellen ersetzen die im Mai (ABl. C 158/5 vom 10. Mai 2019) veröffentlichten Aufstellungen. Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Telepräsenzroboter – 8428 90 90 –

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1811 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 278 vom 30. Oktober 2019, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Ein mobiles, automatisch ausbalanciertes, elektrisch angetriebenes Gerät, ein sogenannter „Telepräsenzroboter“. Dieser umfasst folgende Hauptkomponenten in einem Gehäuse und weist zwei auf einer Achse montierte Räder auf:

  • Beschleunigungsmesser und Gyroskop,
  • Elektromotor,
  • Bluetooth-Modul,
  • wiederaufladbare Batterie.

Die Ware verfügt über einen Stromanschluss zum Aufladen der Batterie, eine Statusleuchte und eine vertikale Teleskopstange mit motorisierter Höhenkontrolle. An der Stange ist oben eine abnehmbare Halterung für einen Tablet-Computer („Tablet“) angebracht. Die Halterung ist mit einem USB-Anschluss zum Aufladen des Tablets ausgestattet.

Die Ware kann ausschließlich mithilfe eines kompatiblen Geräts (Tablet usw.) mit drahtlosen Kommunikationsfunktionen über Bluetooth ferngesteuert werden.

Die Ware wird verwendet, um das Tablet zu befördern, anzuheben oder abzusenken und es mit Strom zu versorgen.“

Die Ware dient ausschließlich dazu, das Tablet zu bewegen und mit Strom zu versorgen. Die sonstigen Funktionen sind nur untergeordneter Art.

Die Ware ist daher als „andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern“ in folgenden KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 8428 90 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 358 vom 22. Oktober 2019, S. 10.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2020 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge.

Wirtschaftsbeteiligte können der Kommission Einwände gegen die Vorschläge über die nationalen Verwaltungen übermitteln. Diese müssen bis spätestens zur zweiten, für den 19. Dezember 2019 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ vorliegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Trinkflasche – 7013 99 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1811 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 278 vom 30. Oktober 2019, S. 4.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine wiederverwendbare Trinkflasche aus durchsichtigem Borosilikatglas‚ ausgestattet mit einem Schraubverschluss aus rostfreiem Stahl. Der Verschluss hat eine innen liegende O-Ringdichtung aus Silikon, durch die eine vollständige Abdichtung entsteht. Die Flasche verfügt über eine Trageschlaufe am Verschluss sowie eine abnehmbare Anti-Rutsch-Manschette aus Silikon für einen bequemen Gebrauch.

Die Flasche hat eine Höhe von etwa 220 mm und einen Durchmesser von 60 mm. Der Durchmesser des Flaschenhalses beträgt etwa 30 mm. Die Flasche hat ein Fassungsvermögen von 0,6 l.“

Eine Einreihung in die Position 7010 als Flaschen, Flakons und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art, ist ausgeschlossen, da die Ware üblicherweise nicht gewerblich verwendet wird. Die Ware ist daher als andere Glasware zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken in folgenden KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 7013 99 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen in Kapitel 95 Spielzeug

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 370 vom 31. Oktober 2019, S. 7.

9503 00 70 anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen (S. 412)

Im vierten Absatz wird als zweiter Gedankenstrich (nach dem Wortlaut „Kreiden,“) folgender Wortlaut eingefügt:

„- Mosaik-Bastelsätze für Kinder. Diese bestehen aus vorgedruckten Pappen/Karten und verschiedenen selbstklebenden Verzierungen, welche auf den Karten anzubringen sind (beispielsweise kleine farbige Schaumstoffteile oder bunte Kunststoffpailletten). Außerdem können sie weitere kleine Teile, wie einen Ständer enthalten. Sie dienen der Unterhaltung von Kindern und der Entwicklung ihrer Wahrnehmung von Farben und Formen sowie ihrer Feinmotorik.“

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU – Chemische Waffen: Verlängerung der Sanktionen um ein weiteres Jahr

Beschluss (GASP) 2019/1722 des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 262 vom 15. Oktober 2019, S. 66.

Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen werden bis zum 16. Oktober 2020 verlängert.

Die restriktiven Maßnahmen richten sich sowohl gegen Personen und Organisationen, die unmittelbar für die Entwicklung und den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich sind, als auch gegen jene, die dafür finanzielle, technische oder materielle Unterstützung bereitstellen, hilfestellend oder bestärkend dazu beitragen oder mit solchen Waffen in Verbindung stehen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Rule of Origin Facilitator – Nutzung von Freihandelsabkommen

Die Welthandelsorganisation (WTO) hat in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Handelszentrum (ITC) und der Weltzollorganisation (WCO) ein Freihandelsabkommen – Tool entwickelt.

Folgende Fragen beantwortet der Rule of Origin Facilitator:

  • Gibt es ein Freihandelsabkommen für meinen Import/Export?
  • Gibt es Präferenzzölle?
  • Welche Regeln hinsichtlich des Warenursprungs liegen vor? Welche Voraussetzungen müssen meine Waren erfüllen?
  • Welche Dokumente in welcher Form wo einreichen?
  • Ursprungszertifikat? Wie muss dieses Formular ausgefüllt werden?

Rules of Origin Facilitator

 

Quelle: World Trade Organization (WTO)

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung

Mit der Delegierter Verordnung vom 17. Oktober 2019 hat die EU-Kommission die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EGDual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich wird diese Delegierte Verordnung im Dezember 2019 in Kraft treten.

Quele: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle