Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse – Änderung der bestehenden Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 248 vom 27. September 2019, S. 28.

Die Änderungen umfassen folgende Punkte:

  • Geringere Erhöhung der zusatzzollfreien Kontingente: Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 sah eine Erhöhung der zollfreien Kontingente für das zweite (1. Juli 2019 – 30. Juni 2020) bzw. dritte Jahr (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) der Maßnahmen um jeweils 5 Prozent vor. Diese Erhöhung wird auf 3 Prozent gesenkt.
    Eine Liste der betroffenen Waren, die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente findet sich in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/159. Dieser Anhang wird geändert.
  • Automobilteile: Für die zusatzzollfreie Einfuhr von Waren, die unter die Kategorie 4B fallen, ist die Ware in das Verfahren der Endverwendung gemäß Art. 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu überführen. Damit wird nachgewiesen, dass die Waren für die Herstellung von Automobilteilen verwendet werden.
  • Nutzung der nicht-länderspezifischen Zollkontingente: Beim Zollkontingent für Warenkategorie 1 ist es keinem Land erlaubt, in einem Quartal mehr als 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Zollkontingents zu nutzen.Ist ein länderspezifisches Kontingent erschöpft, können Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für die dieselbe Warenkategorie erfolgen. Dies gilt allerdings nur für das letzte Quartal. Bei Warenkategorien 13 und 16 darf kein Land allein mehr als 30 Prozent des Restkontingents des letzten Quartals der einzelnen Maßnahmenjahre nutzen.
  • Ausnahmen: Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Diese Liste wird geändert (siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1590).

Die Änderungen gelten seit dem 1.  Oktober 2019.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.