Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens; ABl. C 333 vom 4. Oktober 2019, S. 3.

Die Europäische Kommission hat die neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht. Aus der Tabelle wird ersichtlich, ab wann die zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung vereinbarten Ursprungsregeln anwendbar sind. Die neuen Tabellen ersetzen die im Mai (ABl. C 158/5 vom 10. Mai 2019) veröffentlichten Aufstellungen.

 

  • Tabelle 1 gibt eine vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 1. September 2019.

 

  • Tabelle 2 umfasst einerseits den Beginn der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Anlage I Artikel 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (ABl. L 54 vom 26. Februar 2013, S. 4), soweit in dem betreffenden Freihandelsabkommen hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug genommen wird (Kennzeichnung vor dem Datum mit (C)) und andererseits den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die den betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind.

 

  • Tabelle 3 umfasst die sog. SAP-Kumulierung. Die Datumangaben in dieser Tabelle beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU beigefügten Ursprungsprotokolle, die eine diagonale Kumulierung vorsehen.

Die neuen Einträge betreffen

  • Türkei und Kosovo zum 1. September 2019 (Tabellen 1, 2 und 3)
  • Türkei und Serbien zum 1. Juni 2019 (Tabellen 1 und 2)

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