Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
ATLAS-Einfuhr: Verlängerung der REX-Übergangsphase
UK Global Tarif
Der „UK Global Tariff“ tritt ab dem 01.01.2021 in Kraft.
Die britische Regierung hat zum „UK Global Tariff“ ein Online-Tool veröffentlicht.
Es ermöglicht die Überprüfung von Zolltarifen für die jeweiligen Waren, sowohl für den aktuell geltenden „Common External Tariff“ als auch für den künftigen „UK Global Tariff
Search for your goods
Quelle: GOV.UK
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 9.0
Das EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 9.0 steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 9.0, v9.0.7 (7. Berichtigungsschreiben, RTF-Format)
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 9.0, v9.0.7 (7. Berichtigungsschreiben, HTML-Format)
Quelle: Zoll.de
Vietnam – Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Informationen zu in Vietnam ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
In Vietnam ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, deren Hintergrund mit einem guillochierten Überdruck in Blau statt in Grün versehen ist, können derzeit für eine Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden.
Auf europäischer Ebene wird zurzeit geprüft, ob diese nicht konformen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ggf. innerhalb eines noch zu bestimmenden Übergangszeitraums anerkannt werden können. Daher sollten Einführer derzeit keine Präferenzbehandlung auf der Grundlage dieser nicht konformen Warenverkehrsbescheinigungen beantragen, weil die beantragte Präferenzbehandlung bei der Einfuhrabfertigung aus technischen Gründen abzulehnen wäre.
Sofern eine Übergangsreglung zum Tragen kommen sollte, erfolgt eine weitere Information der Einführer.
Quelle: Zoll.de
EU eröffnet Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Vietnam
Die Kontingente werden im Rahmen des Freihandelsabkommens gewährt
Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 der Kommission vom 13. Mai 2020 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam; ABl. L 221 vom 10. Juli 2020, S. 64;
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1024 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam; ABl. L 226 vom 15. Juli 2020, S. 1.
Kontingente für Reis
Die EU eröffnet Zollkontingente für Reis in Höhe von 80.000 Tonnen. Die Kontingentzeiträume werden für jedes Kontingent in Teilzeiträume aufgeteilt. Die einzelnen Einfuhrkontingente sowie -zeiträume finden sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991.
Kontingente für andere landwirtschaftliche Waren
Kontingente werden unter anderem für Knoblauch, Mais, Zucker und Fisch eröffnet. Sie werden gemäß der Artikel 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.
Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China
Wiedereinführung der Antidumpingzölle bezüglich des Herstellers Jinan Meide Castings
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1210 der Kommission vom 19. August 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-650/17; ABl. L 274 vom 21. August 2020, S. 20.
Die Europäische Kommission führt einen Antidumpingzoll in Höhe von 36 Prozent auf die Einfuhren von Jinan Meide Castings ein.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.
Antidumping – Aluminiumstrangpresserzeugnisse Ursprung China
Zollamtliche Erfassung der Einfuhren
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 der Kommission vom 21. August 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 275 vom 24. August 2020, S. 16.
Die Einfuhren von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen), und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger mit Ursprung in China werden ab 25. August 2020 zollamtlich erfasst.
Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90.
Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.
Antidumping – kaltgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in China
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan; ABl. C 280 vom 25. August 2020, S. 6.
Die Überprüfung betrifft flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt mit Ursprung in China und Taiwan.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.
Einreihung von Inkontinenzunterlagen – Waren der Position 9404
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. September 2019 Az: 4 K 1430/18
Einreihung von Inkontinenzunterlagen
Entscheidungsgründe:
[…]Hinsichtlich der streitbefangenen Einfuhren war die DVO 2016/1956 noch nicht anzuwenden, da sie erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten für die Einfuhren in Kraft getreten ist.
[…]Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei den von der Klägerin in den zollrechtlich freien Verkehr überführten bzw. überlassenen Inkontinenzunterlagen nicht um Bettwasche der Position 6302, sondern um Bettausstattungen oder ähnliche Waren der Position 9404 […]. Als Waren der Position 9404 sind sie nach Anmerkung 1 Buchst. s) zum Abschnitt XI aus dem Abschnitt XI und damit von Waren der Position 6302 ausgenommen.
[…] Nach den Erl (HS) zu Position 9404 Rz. 05.1 gehören beispielhaft zu Bettausstattungen und ähnliche Waren u.a. Deckbetten, Steppdecken und Daunendecken, Federdecken und Matratzenschoner, die als eine Art dünner Matratze, die zwischen Matratze und Sprungrahmen gelegt werden, beschrieben werden. Zudem werden beispielhaft Keilkissen, Kopfkissen, Polster und Schlummerrollen genannt. Nach den Erl (HS) zu Position 9404 Rz. 06.0 gehören sogar Schlafsäcke in diese Position. All diese Waren zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Funktion eines Bettes erweitern. Dem gegenüber dient Bettwäsche der Umhüllung eines Teils der unter Bettausstattungen genannten Waren, die im Allgemeinen aus einem einheitlichen Stoff wie Baumwolle oder Leinen bestehen und üblicherweise gewaschen werden (s. Erl (HS) zu Pos. 6302 Rz. 01.0). Insoweit zählen die Erl (HS) zu Position 6302 Rz. 02.1 beispielhaft Betttücher, Kopfkissenbezüge, Bezüge für Nackenrollen, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge zur Bettwäsche.
Unter Berücksichtigung der so näher dargestellten Eigenschaften für Bettausstattungen und ähnlichen Waren einerseits und Bettwäsche andererseits stellen sich die streitbefangenen Inkontinenzunterlagen als Bettausstattungen und ähnliche Waren dar, denn sie erweitern die Nutzung von Betten auch für Menschen, die mit ihrer Kontinenz Probleme haben, indem sie als 2. Lage eine Sauglage und als 3. Lage eine für Flüssigkeiten dichte Lage aufweisen.
Zudem dienen die Inkontinenzunterlagen, anders als Bettwäsche, nicht der Umhüllung von Waren, die zur Bettausstattung gehören. Sie schützen die Matratze je nach Größe nur in Gänze oder zu einem Teil. Weiterlesen






