Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3005EE06.10.2020
2.Position 3304EE06.10.2020
3.Position 3402EE06.10.2020
4.Position 3808EE06.10.2020
5.Kapitel 39KN14.09.2020
6.Position 3926KN14.09.2020
7.Position 3926EE06.10.2020
8.Position 4421EE06.10.2020
9.Position 7018HS01.01.2007
10.Position 7117EE05.10.2020
11.Position 7117GE05.10.2020
12.Position 7210KN15.09.2020
13.Position 7212KN15.09.2020
14.Position 7323KN14.09.2020
15.Position 8306GE05.10.2020
16.Position 9610KN15.09.2020
17.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 17.09.2020)

Quelle: Zoll.de

Antidumping/Antisubvention – Biodiesel mit Ursprung in den USA

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. C 303 vom 14. September, S. 7;

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. C 303 vom 14. September, S. 18.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 16, ex 3824 99 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90.

ABl. C 303 vom 14. September, S. 7

ABl. C 303 vom 14. September, S. 18

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Draw-Back-Verbot im Warenverkehr mit Kanada gilt ab dem 21. September 2020

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht. Der Handelsteil des Abkommens ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017).

Artikel 2.5 des Abkommens (nicht des Ursprungsprotokolls!) sieht ein Draw-Back-Verbot vor. Nach Absatz 3 dieses Artikels findet das Draw-Back-Verbot drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gilt das Draw-Back-Verbot ab dem 21. September 2020, also drei Jahre nach der vorläufigen Anwendbarkeit des Handelsteils des Abkommens.

„Draw-Back-Verbot“ bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die – insbesondere im Zollverfahren der aktiven Veredelung – die vorgesehenen Einfuhrzölle wegen der Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.

 

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Wolframelektroden aus Laos oder Thailand

Ausweitung des Antidumpingzolls / Verfahren bezüglich Indien wird eingestellt.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1249 der Kommission vom 2. September 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Laos und Thailand versandte Einfuhren von Wolframelektroden, ob als Ursprungserzeugnisse aus Laos oder Thailand angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Indien versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht; ABl. L 290 vom 4. September 2020, S. 1.

Seit Dezember 2019 wurden Einfuhren aus Laos und Thailand zollamtlich erfasst. Der ausgeweitete Zoll wird auch auf die zollamtlich erfassten Waren erhoben.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen oder Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr. Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80.

Bezüglich Indien wird das Verfahren eingestellt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

UK: Wichtigsten Änderungen ab 1. Januar 2021

Großbritannien hat die EU verlassen, und die Übergangszeit nach dem Brexit endet in diesem Jahr. Überprüfen Sie die neuen Regeln ab Januar 2021 und ergreifen Sie jetzt Maßnahmen.

Seitens der britischen Regierung wurde ein Online-Tool eingerichtet, das auf die bevorstehenden Änderungen hinweisen soll.

Das Tool gibt eine Liste von Maßnahmen aus, die der Anwender, seine Familie und auch sein Unternehmen beachten sollten.

Online-Tool

 

Quelle: Gov.uk

Vietnam – Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Informationen zu in Vietnam ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

ezugnehmend auf die Fachmeldung vom 28. August 2020 zu in Vietnam ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, deren Hintergrund mit einem guillochierten Überdruck in Blau statt in Grün versehen ist, hat die Europäische Kommission eine Übergangsfrist hinsichtlich der Anerkennung dieser nicht konformen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gewährt.

Daher können Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit einem guillochierten Überdruck in Blau mit einer Seriennummer von AA000001 bis AA100000 bis zum 31. Dezember 2020 anerkannt werden, sofern keine anderen Gründe dagegenstehen.

Diese Übergangsfrist gilt bis zur Verfügbarkeit konformer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 der AB-Serie bis zum 31. Dezember 2020. Nicht konforme Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgestellt werden, werden aus technischen Gründen abgelehnt.

 

Quelle: Zoll.de

Verbrauchsteuerrechtliche Bewertung des Getränks „Hard Seltzer“

Hard Seltzer (englisch für „hartes Sprudelwasser“) ist ein insbesonders in den USA verbreitetes klares, alkoholisches Getränk auf der Basis von kohlensäurehaltigem Wasser und Alkohol, dem häufig Fruchtgeschmack in Form von Aromen zugesetzt wird. Der Alkoholgehalt entspricht etwa dem von Bier und liegt in der Regel zwischen etwa 4 und 6 % vol. Es wird trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen von in der Regel bis zu 0,33 Litern Inhaltsvolumen angeboten.

In den letzten Monaten hat dieses Getränk nun auch Einzug auf dem deutschen Markt gehalten. Aufgrund einer Vielzahl entsprechender Anfragen bei der Zollverwaltung und einer leider zum Teil unpräzisen Darstellung in den Fachmedien der Lebensmittel- und Getränkebranche gibt die Zollverwaltung nachstehend die verbrauchsteuerrechtliche Bewertung dieses Getränks bekannt. Weiterlesen

Ablösung der Systemrichtlinie zum 13. Februar 2023

Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 58 vom 27. Februar 2020 wurde die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) veröffentlicht.

Sie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 13. Februar 2023 bzw. findet ab diesem Tage Anwendung.

Die Richtlinie 2020/262/EU wird die Richtlinie 2008/118/EG ablösen, die mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben wird. Sie enthält Bestimmungen, nach denen auch Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ab dem 13. Februar 2023 mit EMCS („Excise Movement and Control System„) erfolgen. Ab dem 1. Januar 2024 ist für Unternehmen ein Empfang dieser Waren nur noch unter Verwendung von EMCS möglich.

Weitere Neuerungen

  • Im Rahmen der Erweiterung von EMCS werden zwei neue Rechtsfiguren eingeführt, zertifizierter Empfänger und zertifizierter Versender.
  • Künftig wird eine verbrauchsteuerrechtliche Ausfuhr durch Überführung in ein zollrechtliches externes Versandverfahren möglich sein.
  • Ein Versandhändler in einem anderen Mitgliedstaat muss nicht mehr zwingend einen Beauftragten (jetzt Steuervertreter) im Empfangsmitgliedstaat benennen.

Die Richtlinie 2020/262/EU wird im Wesentlichen mit einem Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen bis spätestens Ende 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die entsprechenden Änderungen der Verbrauchsteuergesetze werden am 13. Februar 2023 in Kraft treten.

 

Quelle: Zoll.de