Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im APS

Beginn der letzten Registrierungsphase von begünstigten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und anwendbare Präferenznachweise bei der Einfuhr aus den begünstigten Ländern.

 

Seit dem 1. Januar 2019 haben die noch ausstehenden begünstigten Länder mit der Registrierung im System des registrierten Ausführers im APS begonnen. Die vollständige Einführung des REX-Systems soll bis 30. Juni 2020 abgeschlossen sein. Bis dahin gibt es allerdings je nach Registrierungsfortschritt des betreffenden Landes ein deutlich abweichendes Spektrum an zulässigen Präferenznachweisen bis hin zur temporären Nichtgewährung von Präferenzen bei Einfuhren aus bestimmten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der „REX-Status“ eines begünstigten Landes in einem der folgenden Stadien befinden kann:

  • Vollständige (effektive) Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet;
  • Effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet (in diesem Fall ist eine Präferenzgewährung derzeit nicht möglich).

Zu welcher Kategorie ein begünstigtes Land jeweils gehört, kann anhand einer Tabelle auf der nachfolgenden Internetseite der Europäischen Kommission über die Angaben „Effective application date of the REX system“ (Zeitpunkt der effektiven Anwendung des REX-Systems) und „End of the transition period“ (Ende des Übergangszeitraum) ermittelt werden. Diese Tabelle wird fortlaufend durch die Europäische Kommission aktualisiert.

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Hinsichtlich der zulässigen Präferenznachweise ist dabei immer entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Ausfertigung des Präferenznachweises die Ausstellung bzw. Ausfertigung zulässig war.

Die für eine Präferenzgewährung zulässigen Nachweise für den präferenziellen Ursprung in einem begünstigten Entwicklungsland sind gegliedert nach dem REX-Status eines Landes in einer Tabelle auf der nachfolgenden Informationsseite angegeben.

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH): Unentgeltlich überlassene Software erhöht den Zollwert

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied in der Rechtssache C-509/19, dass es Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK erlaubt, bei der Ermittlung des Zollwerts einer eingeführten Ware ihrem Transaktionswert den wirtschaftlichen Wert einer Software hinzuzurechnen, die in der Union erarbeitet und dem in einem Drittstaat ansässigen Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt wird.

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Quelle: EuGH

Änderung der Erläuterungen

Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union:

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 14.09.2020 (ABl C 303/2) bei Position 3926.

(Stand: 17.09.2020)

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Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 14.09.2020 (ABl C 303/3) bei Position 7323.

(Stand: 17.09.2020)

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Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 15.09.2020 (ABl C 305/2) bei den Positionen 7210, 7212 und 9610.

(Stand: 17.09.2020)

Quelle: Zoll.de

Vorabinformation zur Änderung der AV-Formulare

Die Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA und die Formulare zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) sowie zur Verantwortungsübernahme (AV 2) werden geändert.

Mit der Änderung werden die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) in der Bekanntmachung und den Formularen an die Empfehlungen im Merkblatt „Betriebsinterne Exportkontrolle“ angepasst. Darüber hinaus werden sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Diese lassen die bisherigen Grundstrukturen der Benennung und Verantwortungsübernahme unberührt.

Künftig wird es möglich sein, die Formulare AV 1 und AV 2 per E-Mail (ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de) beim BAFA einzureichen. Die Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich.

In einer Übergangszeit bis zum 31.01.2021 akzeptiert das BAFA auch AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare vorgenommen wurden.

Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die aktualisierten Formulare werden auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung gestellt.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 werden, mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15, bis zum 31.03.2021 verlängert.

Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) ist ebenfalls beabsichtigt. Da diese Allgemeine Genehmigung aber erst zum 01.01.2021 in Kraft tritt, ist eine Verlängerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten, zumal die Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch andauern. Auch eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ist nicht erforderlich, da diese Allgemeine Genehmigung bereits bis zum 31.03.2021 gilt.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Einreihungsverordnungen

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1279 DER KOMMISSION vom 9. September 2020 (ABl L 301/1 vom 15.09.2020) zur Einreihung von Medaillen in den KN-Code 7117 19 00

(Stand: 17.09.2020)

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1288 DER KOMMISSION vom 9. September 2020 (ABl L 302/8 vom 16.09.2020) zur Einreihung von Conditionern für Wimpern in den KN-Code 3304 99 00

(Stand: 17.09.2020)

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1289 DER KOMMISSION vom 9. September 2020 (ABl L 302/11 vom 16.09.2020) zur Einreihung von Einmaltüchern in den KN-Code 3808 94 90

(Stand: 17.09.2020)

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1290 DER KOMMISSION vom 9. September 2020 (ABl L 302/14 vom 16.09.2020) zur Einreihung von Holzlatten in den KN-Code 4421 99 99

(Stand: 17.09.2020)

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1291 DER KOMMISSION vom 9. September 2020 (ABl L 302/17 vom 16.09.2020) zur Einreihung von Anschlussgehäusen in den KN-Code 3926 90 97

(Stand: 17.09.2020)

Quelle: Zoll.de