Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Brexit: Sachstand im Bereich Verbrauchsteuern
Die Mitteilung der Europäischen Kommission wurde mit Stand 10.12.2020 aktualisiert und steht vorerst in englischer Sprache zur Verfügung.
Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR) mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (Ende der Übergangsfrist) beziehungsweise verlieren ihre Gültigkeit.
Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden. Weiterlesen






