Brexit: Sachstand im Bereich Verbrauchsteuern

Die Mitteilung der Europäischen Kommission wurde mit Stand 10.12.2020 aktualisiert und steht vorerst in englischer Sprache zur Verfügung.

Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR) mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (Ende der Übergangsfrist) beziehungsweise verlieren ihre Gültigkeit.

Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden. Weiterlesen

Fitness-Tracker mit einem Display – Position 9102

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 213. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 16. bis 17. November 2020:

Warenbeschreibung:

Fitness-Tracker mit einem Display, die als Armband am Handgelenk getragen werden können. In der Regel zeigen sie die Zeit autonom an und verfolgen oder zeigen die Anzahl der zurückgelegten Schritte, den Kalorienverbrauch, das Schlafmuster, die Herzfrequenz usw.. Sie werden über Bluetooth mit einem Smartphone verbunden und verwenden eine speziell entwickelte Fitness-App. Sie können die täglichen Ziele oder spezifischen Informationen anzeigen, z. B. direkte Herzfrequenzmessung (Handgelenk), Schrittzähler, Kalorienverbrauch, Entfernungsmessung usw.. Einige Modelle können auch Benachrichtigungen, eingehende Anrufe oder Kalendererinnerungen anzeigen. Weiterlesen

Stichwort Brexit: Was ist neu bei Lieferantenerklärungen

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat auch Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen.

Ab 1. Januar 2021 gilt: Ursprungsware des VK ist nach dem Brexit keine EU-Ware mehr. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung, also auch, wenn die Lieferung bereits vor dem Brexit erfolgt ist. Das bedeutet, dass Sie für solche Ware keine Lieferantenerklärung ausstellen dürfen. Außerdem kann das VK mangels Handelsabkommen keinesfalls als Präferenzland genannt werden. Prüfen Sie für bereits ausgestellte Lieferantenerklärungen, ob diese einen erkennbaren VK-Bezug haben, das heißt, ob der nationale Ursprung einzelner EU-Mitgliedstaaten angegeben ist. Wenn ja, dann ist diese Ware spätestens jetzt ohne Präferenz.

 

Quelle: IHK

Market Access Database (MADB) wird Access2Markets (A2M)

Ihr EU-Portal zum Handel mit Informationen für Exporteure und Importeure

Die bewährte EU-Datenbank MADB wird mit anderen Datenbanken (unter anderem dem Trade HelpDesk) zusammengeführt und um weitere
Funktionen ergänzt. Importe, Exporte, innergemeinschaftliche Lieferungen können recherchiert werden, außerdem gibt es zusätzliche Informationen zum Thema präferenzieller Ursprung. A2M ist auch auf Deutsch verfügbar.

Access2Markets

 

Quelle: Europäische Kommission

EZT: Die Anweisung P ist aktualisiert worden.

Pharmazeutische Erzeugnisse

  1. Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

1)     pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationalen Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

2)     Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

3)     Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

4)     pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

Aktuelle Fassung der VO (EU) 2020/1998

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße steht ab sofort zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020