Stichwort Brexit: Was ist neu bei Lieferantenerklärungen

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat auch Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen.

Ab 1. Januar 2021 gilt: Ursprungsware des VK ist nach dem Brexit keine EU-Ware mehr. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung, also auch, wenn die Lieferung bereits vor dem Brexit erfolgt ist. Das bedeutet, dass Sie für solche Ware keine Lieferantenerklärung ausstellen dürfen. Außerdem kann das VK mangels Handelsabkommen keinesfalls als Präferenzland genannt werden. Prüfen Sie für bereits ausgestellte Lieferantenerklärungen, ob diese einen erkennbaren VK-Bezug haben, das heißt, ob der nationale Ursprung einzelner EU-Mitgliedstaaten angegeben ist. Wenn ja, dann ist diese Ware spätestens jetzt ohne Präferenz.

 

Quelle: IHK