umfassenden Überblick über die Änderungen, die durch den Brexit im Bereich der Exportkotrolle

Einen umfassenden Überblick über die Änderungen, die durch den Brexit im Bereich der Exportkotrolle entstanden sind, bietet das BAFA in einem Brexit-Dossier.

Das Merkblatt „Brexit und Exportkontrolle“ gibt einen Überblick über die ab 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich.

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Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU-Antifolter-Verordnung – Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für VK

Änderungen gelten rückwirkend seit 1. Januar 2021

Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zur Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ABl. L 43 vom 8. Februar 2021, S. 5.

Die Verordnung sieht eine Ausfuhrgenehmigung bei Erzeugnissen, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion verwendet werden können, vor. Dazu zählen bestimmte Arzneimittel.

Für Drittländer, die die Todesstrafe abgeschafft und durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, gilt eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union. Ziel dieser allgemeinen Genehmigung ist es, Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu minimieren.

Das Vereinigte Königreich wird in diese Liste in Anhang V aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Allgemeines Präferenzsystem (APS) – Änderung der Länderliste

Armenien und Vietnam werden aus der Liste der begünstigten Länder gestrichen

Delegierte Verordnung (EU) 2021/114 der Kommission vom 25. September 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Armenien und Vietnam; ABl. L 36 vom 2. Februar 2021, S. 5.

Zwei Länder werden von der Liste der APS-begünstigten Länder gestrichen:

Armenien wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aus der Liste der APS-begünstigen Länder gestrichen. Armenien wurde in den Jahren 2018-2020 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft.

Vietnam wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aus der Liste der APS-begünstigen Länder gestrichen. Zwischen Vietnam und der EU besteht ein Freihandelsabkommen, das am 1. August 2020 in Kraft getreten ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Freihandelsabkommen EU-Japan – zwei Anhänge werden geändert

Die Änderungen betreffen Standards im Automobilbereich und geografische Ursprungsangaben

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B sowie der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, ABl. L 35 vom 1. Februar 2021, S. 1;

Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 25. Januar 2021 über die Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B über geografische Angaben [2021/109]; ABl. L 35 vom 1. Februar 2021, S. 31;

Beschluss Nr. 2/2021 des im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 25. Januar 2021 zur Änderung der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Anhangs 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon [2021/110]; ABl. L 35 vom 1. Februar 2021, S. 42. Weiterlesen

Antidumpingzollbefreiung auf wesentliche Fahrradteile zur Montage von E-Bikes

Befreiung von Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Montage von E-Bikes verwendet werden

Für die Befreiung von Antidumpingzoll auf Fahrradteile, die in E-Bikes eingebaut werden, bedarf es gemäß Art. 14 d) VO (EG) Nr. 88/97 (konsolidierte Fassung vom 18.09.2020) einer Bewilligung zur Endverwendung (Montage von E-Bikes).

Auf Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) liegt seit langem ein Antidumpingzoll (zuletzt verlängert mit der DVO (EU) 2019/73 vom 17. Januar 2019).
Der Antidumpingzoll wurde auch auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet, weil im Rahmen einer Umgehungsuntersuchung der Kommission festgestellt wurde, dass die Einfuhren dieser Teile und ihre Montage in der EU zu vollständigen Fahrrädern eine Umgehung des eigentlichen Antidumpingzolls auf Fahrräder darstellen.
Rechtsgrundlage für die Ausweitung ist die VO (EG) Nr. 71/97 vom 10. Januar 1997 (siehe DVO (EU) 2020/45 vom 20. Januar 2020).

Auf Fahrräder mit Hilfsmotoren, sogenannte E-Bikes oder auch Elektrofahrräder, mit Ursprung in der VR China wurde erst mit der DVO (EU) 2019/73 und der DVO (EU) 2019/72 vom 17. Januar 2019 ein endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll eingeführt.

Für die Befreiung von Antidumpingzoll auf Fahrradteile, die in E-Bikes eingebaut werden, bedarf es gemäß Art. 14 d) VO (EG) Nr. 88/97 (konsolidierte Fassung vom 18.09.2020) einer Bewilligung zur Endverwendung (Montage von E-Bikes). Diese kann der Einführer bei seinem zuständigen Hauptzollamt auch rückwirkend beantragen. Weiterlesen