Türkei: Ursprungsangabe „Europäische Union“

Vereinzelt scheinen türkische Zollämter die Ursprungsangabe ,,Europäische Union” auf dem Ursprungszeugnis (UZ) nicht mehr zu akzeptieren.

Bis zur Klärung des Sachverhalts kann es im Einzelfall erforderlich sein, zusätzlich zum Ursprung „Europäische Union“ auch den einzelstaatlichen Ursprung aufzuführen.

 

Quelle: Türkische Generalzolldirektion

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union -9504 40 00 Spielkarten

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2) wie folgt geändert:

Amtsblatt der Europäischen Union C 58 I/7 vom 18.2.2021

Seite 413, die folgende Erläuterung wird eingefügt:

„9504 40 00 Spielkarten

Hierher gehören klassische Spielkarten für Spiele, die auf einer Wechselbeziehung zwischen den Karten selbst basieren, die etwa durch das Zuordnen, Austauschen oder Einsetzen und Kombinieren der Karten zur Bildung von Wörtern, Symbolgruppen oder Zahlenreihen (z. B. Bridge-Karten, Poker-Karten, Buchstaben-Karten, Tarot-Karten und Fantasy- Spielkarten) entsteht. In diese Unterposition gehören auch Memory-Karten sowie vergleichbare Spielkarten für Spiele, bei denen Karten mit denselben Farben, Werten, Symbolen oder Bildern einander zugeordnet werden müssen. Karten anderer Arten von Kartenspielen, die Wissensfragen, Aufgaben, Quizfragen, Bilder oder Antworten auf diese Fragen enthalten (auch in Kombination mit anderen Spielmitteln wie einem Würfel oder einer Sanduhr), gelten hingegen nicht als Spielkarten im Sinne dieser Unterposition. Die Spieler müssen nur eine Frage beantworten, eine Aufgabe erfüllen oder beispielsweise die Abbildung auf einer Karte erraten; der Spielablauf erfordert folglich keine Wechselbeziehung zwischen den Karten. Diese Karten weisen die objektiven Merkmale anderer Gesellschaftsspiele auf und sind daher als andere Spiele in den KN-Code 9504 90 80 einzureihen.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union C 58 I/5 vom 18.2.2021

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2) wie folgt geändert:

Seite 386: Folgender Wortlaut und folgende Fotos werden eingefügt:

„Zusätzliche Anmerkung 2″

Siehe auch Anmerkung 6 zu Kapitel 90 und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, Lohmann GmbH & Co. KG und Medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG v Oberfinanzdirektion Koblenz, Randnrn. 36, 37, 39, 40, 43 und 45 (ECLI:EU:C:2002:637).

Beispiele für Waren der Unterposition 9021 10 10:

 

 

 

 

 

 

 

(1)Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). (2)ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.

Beispiele für Waren des Abschnitts XI:

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 

 

Online-Anwendung IVVA

Die Online-Anwendung IVVA steht ab sofort zur Verfügung. Sie erhalten aktuelle Informationen zur IVVA und zum IT-Fachverfahren MoeVe.

Grundsätzliches

Am 23. November 2020 ist in der Zollverwaltung das IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs der Zollverwaltung) in einer ersten Ausbaustufe in Betrieb gegangen. Gegenstand dieses ersten Verfahrens-release sind verschiedene Fachprozesse aus dem Bereich der Energiesteuer.

Seit dem 16. Februar 2021 steht die Online-Anwendung IVVA (Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung) zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine speziell auf die Bedürfnisse des Verbrauchsteuervollzugs zugeschnittene Online-Anwendung für die Wirtschaftsbeteiligten, mit der die Antragstellung und -bearbeitung medienbruchfrei erfolgt.

Informationen zur IVVA und zum IT-Fachverfahren MoeVe

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 7013 49 99

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/170 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen UnionL 50/1 vom 15.2.2021

Warenbezeichnung

Eine Ware aus mechanisch gefertigtem Glas, in Form eines Totenkopfs, mit einer Höhe von etwa 9,5 cm und einem Nennvolumen von 180 ml. Die Flasche hat einen kurzen Hals (von etwa 1,5 cm Länge und mit einem Öffnungsdurchmesser von 2 cm) und einen nicht versiegelten Stopfen aus Kork, der nur locker eingesteckt ist.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7013, 7013 49 und 7013 49 99. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (die spezifische Form der Ware, der Stopfen aus Kork ist nur locker eingesteckt, nicht versiegelter Korkverschluss) ist die Ware üblicherweise nicht dazu bestimmt, gewerblich für die Beförderung oder Verpackung von Waren im Sinne der Position 7010 verwendet zu werden. Der Korkverschluss ist nicht geeignet, um sicherzustellen, dass der Inhalt während des Transports nicht ausläuft oder verschüttet wird. Durch die Gestaltung der Flasche und den lose sitzenden Stopfen ähnelt die Ware einer Karaffe oder einem Essig- oder Ölkännchen, bei denen es sich um Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche handelt und die von der Position 7010 ausgeschlossen sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7010, erster Absatz und fünfter Absatz, Ausschluss c) sowie die HS-Erläuterungen zu Position 7013 erster Absatz Ziffer 1). Daher ist eine Einreihung in die Position 7010 als Flasche aus Glas von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art ausgeschlossen. Die Ware ist daher als Glasware zur Verwendung bei Tisch, in der Küche oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) in den KN-Code 7013 49 99 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

7013 49 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020