Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 7013 49 99

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/170 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen UnionL 50/1 vom 15.2.2021

Warenbezeichnung

Eine Ware aus mechanisch gefertigtem Glas, in Form eines Totenkopfs, mit einer Höhe von etwa 9,5 cm und einem Nennvolumen von 180 ml. Die Flasche hat einen kurzen Hals (von etwa 1,5 cm Länge und mit einem Öffnungsdurchmesser von 2 cm) und einen nicht versiegelten Stopfen aus Kork, der nur locker eingesteckt ist.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7013, 7013 49 und 7013 49 99. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (die spezifische Form der Ware, der Stopfen aus Kork ist nur locker eingesteckt, nicht versiegelter Korkverschluss) ist die Ware üblicherweise nicht dazu bestimmt, gewerblich für die Beförderung oder Verpackung von Waren im Sinne der Position 7010 verwendet zu werden. Der Korkverschluss ist nicht geeignet, um sicherzustellen, dass der Inhalt während des Transports nicht ausläuft oder verschüttet wird. Durch die Gestaltung der Flasche und den lose sitzenden Stopfen ähnelt die Ware einer Karaffe oder einem Essig- oder Ölkännchen, bei denen es sich um Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche handelt und die von der Position 7010 ausgeschlossen sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7010, erster Absatz und fünfter Absatz, Ausschluss c) sowie die HS-Erläuterungen zu Position 7013 erster Absatz Ziffer 1). Daher ist eine Einreihung in die Position 7010 als Flasche aus Glas von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art ausgeschlossen. Die Ware ist daher als Glasware zur Verwendung bei Tisch, in der Küche oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) in den KN-Code 7013 49 99 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

7013 49 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020