Freihandelsabkommen EU-Japan – zwei Anhänge werden geändert

Die Änderungen betreffen Standards im Automobilbereich und geografische Ursprungsangaben

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B sowie der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, ABl. L 35 vom 1. Februar 2021, S. 1;

Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 25. Januar 2021 über die Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B über geografische Angaben [2021/109]; ABl. L 35 vom 1. Februar 2021, S. 31;

Beschluss Nr. 2/2021 des im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 25. Januar 2021 zur Änderung der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Anhangs 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon [2021/110]; ABl. L 35 vom 1. Februar 2021, S. 42.

Anhang 2-C enthält Bestimmungen zu Kraftfahrzeugen und Teilen davon. Die Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 zu diesem Anhang werden aktualisiert. Es werden zusätzliche UN-Regelungen aufgenommen.

Die Anhänge 14-A und 14-B betreffen geschützte geografische Angaben. Beide Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, jeweils 28 geografische Angaben in die Listen aufzunehmen.

Bis zum Jahr 2022 können jeweils 28 weitere geografische Angaben aufgenommen werden. Ab 2023 werden laufend weitere geografische Angaben ergänzt.

Die Änderungen sind am 1. Februar 2021 in Kraft getreten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020