Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Antidumping – Garne aus Polyestern mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die Antidumpingmaßnahmen treten im Februar 2022 außer Kraft, sofern es keine Auslaufüberprüfung gibt.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1820 ; ABl. L 369 vom 19. Oktober 2021, S. 3.
Die Europäische Kommission teilt mit der vorliegenden Durchführungsverordnung mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
| Bisheriger Unternehmensname | Neuer Unternehmensname | TARIC-Code |
|---|---|---|
| Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd.; Yixing City“ | Jiangsu Solead New Material Group Co., Ltd.; Yixing City | A977 |
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.
Antidumping – Keramik mit Ursprung in China
Reduzierter Antidumpingzollsatz für einen neuen ausführenden Hersteller. Die bestehenden Antidumpingmaßnahme gelten weiterhin.
ABl. C 333 vom 4. Oktober 2019, S. 15.
Auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängert wurden.
Mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 wird folgendes chinesische Unternehmen als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 aufgenommen:
Liling Taichang Ceramics Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode C685).
Damit wird das Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 17,9 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 36,1 Prozent.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen
Antidumpingmaßnahmen bezüglich warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei werden aufgenommen.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1754; ABl. 352 vom 5. Oktober 2021, S. 1.
Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse unterliegen Schutzmaßnahmen, die im Juli 2021 bis zum 30. Juni 2024 verlängert wurden. Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten zudem Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen, als von der Europäischen Kommission beabsichtigt.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.
ATLAS-Teilnehmerinformation 0238/21
Restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo
Merkblatt zu Art. 5 EU-Dual-Use-VO in Englisch verfügbar: Leaflet on Art. 5 of the EU Dual-Use Regulation
Das BAFA Merkblatt zum Art. 5 der EU–Dual-Use–VO ist nun auch in englischer Sprache verfügbar.
The BAFA Leaflet on Art. 5 EU Dual-Use Regulation is now available in English. This leaflet provides guidance to stakeholders on the application of Art. 5 EU Dual-Use Regulation.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ATLAS-Teilnehmerinformation 0236/21
Neue Runde der Zollaussetzungen
Die EU-Kommission veröffentlicht Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“
Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2022 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge
AUTONOME ZOLLAUSSETZUNGEN UND ZOLLKONTINGENTE
Quelle: European Commission
Antidumping – Walzdraht mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt einen endgültigen Antidumpingzoll ein.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 364 vom 13. Oktober 2021, S. 14.
Die Antidumpingmaßnahmen werden verlängert
Die EU-Kommission führt den Antidumpingzoll auf Walzdraht mit Ursprung in China mit Wirkung zum 14. Oktober 2021 ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Stangen und Stäben, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50 und 7227 90 95.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.






