Antidumping – Aluminiumfolien und -bänder mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ein

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 438 vom 8. Dezember 2021, S. 46.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 458 vom 22. Dezember 2021, S. 344.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 9. Dezember 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bänder aus Aluminium mit Ursprung in China ein. Am 22. Dezember 2021 gab die Kommission im EU-Amtsblatt zudem die Einführung von Ausgleichszöllen und zugleich die Änderung der Anfang Dezember eingeführten Antidumpingzölle bekannt. Weiterlesen

Antidumping – Windkrafttürme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 450 vom 16. Dezember 2021, S. 59.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. Dezember 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Windkrafttürmen mit Ursprung in China ein.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme aus Stahl, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität (Onshore- oder Offshore-Anwendungen) von 1,00 Megawatt oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (das heißt bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7308 20 00 (TARIC-Code 7308 20 00 11) sowie ex 7308 90 98 (TARIC-Code 7308 90 98 11) sowie KN-Code ex 8502 31 00 (TARIC-Codes 8502 31 00 11 und 8502 31 00 85), wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die Europäische Kommission nimmt die Antidumpinguntersuchung wieder auf und leitet zudem eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit April 2020.

 

Einfuhren aus der Türkei

Die Europäische Kommission leitet im Dezember 2021 eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Untersuchung umfasst sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen. Betroffen sind Einfuhren, die aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungsware angemeldet oder nicht. Die Einfuhren werden zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

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Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in Indien/Türkei

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei; ABl. C 501 vom 13. Dezember 2021, S. 25.

Gegenstand der Untersuchung sind keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage fertige Formstücke mit Ursprung in Indien und der Türkei.

De Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Schutzmaßnahmen Stahl – Überprüfung der Maßnahmen

Die Europäische Kommission leitet Überprüfung ein

Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. C 509 vom 17. Dezember 2021, S. 12.

Die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Maßnahmen sieht eine Überprüfung der Maßnahmen vor. Ziel ist es, die Überprüfung bis 30. Juni 2022 abzuschließen.

Die Überprüfung betrifft folgende Aspekte:

  • Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente
  • Verdrängung von traditionellen Handelsströmen (unter anderem Zugang zu Restkontingenten im letzten Quartal eines Geltungszeitraums)
  • Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die bisher vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind
  • Liberalisierungsgrad
  • Änderung der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232
  • Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: sog. Fitnessbänder – 9506 91 90

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Der Ausschuss für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) hat auf der 215. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 16. Dezember 2020 entschieden, dass elastische Schlaufen aus Spinnstoffen oder Kautschuk mit mehreren Abschnitten, die auch als Griffe verwendet werden können (sog. Fitnessbänder), in die Codenummer 9506 91 90 einzureihen sind (s. ErlKN Pos. 9506 (KN) RZ 01.0 bis 02.2).

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(Stand: 23.12.2021)

Quelle: Zoll.de