Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die Europäische Kommission nimmt die Antidumpinguntersuchung wieder auf und leitet zudem eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit April 2020.

 

Einfuhren aus der Türkei

Die Europäische Kommission leitet im Dezember 2021 eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Untersuchung umfasst sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen. Betroffen sind Einfuhren, die aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungsware angemeldet oder nicht. Die Einfuhren werden zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

 

Die Untersuchung betrifft Einfuhren aus Ägypten

Die Europäische Kommission leitet eine Absorptionsuntersuchung ein. Die Untersuchung wird auf Antrag von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von Glasfasern, eingeleitet.

Es liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise gesunken sind und damit die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen untergraben wurde. Ziel der Absorptionsuntersuchung ist es zu überprüfen, wann die Ausfuhrpreise gesunken sind und ob sich daraus eine Anpassung der Antidumpingmaßnahmen ergeben sollte.

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 39 00 81, 7019 39 00 82, 7019 40 00 81, 7019 40 00 82, 7019 59 00 81, 7019 59 00 82, 7019 90 00 81 und 7019 90 00 82).

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Einfuhren aus Marokko

Diese Umgehungsuntersuchung wurde im Mai 2021 eingeleitet. Der Kommission liegen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus Marokko umgangen werden. Gegenstand der Untersuchung sind Einfuhren, die aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungsware angemeldet oder nicht. Die Einfuhren werden zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

Quellen:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.