Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: sog. Fitnessbänder – 9506 91 90

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Der Ausschuss für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) hat auf der 215. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 16. Dezember 2020 entschieden, dass elastische Schlaufen aus Spinnstoffen oder Kautschuk mit mehreren Abschnitten, die auch als Griffe verwendet werden können (sog. Fitnessbänder), in die Codenummer 9506 91 90 einzureihen sind (s. ErlKN Pos. 9506 (KN) RZ 01.0 bis 02.2).

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(Stand: 23.12.2021)

Quelle: Zoll.de