Antidumping – Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland sowie den USA.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 der Kommission vom 14. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 10 vom 17. Januar 2022, S. 17.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 18. Januar 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland und den USA ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in den genannten Ländern.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7225 11 00 (TARIC-Codes 7225 11 00 11, 7225 11 00 15 und 7225 11 00 19) und ex 7226 11 00 (TARIC-Codes 7226 11 00 12, 7226 11 00 14, 7226 11 00 16, 7226 11 00 92, 7226 11 00 94 und 7226 11 00 96). Weiterlesen

Antidumping – Rohrformstücke aus Eisen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Die Maßnahmen betreffen auch Einfuhren aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 16 vom 25. Januar 2022, S. 36.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 26. Januar 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen ein.  Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht-rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antisubventionsmaßnahmen ein und ändert die bestehenden Antidumpingmaßnahmen. Diese wurden im November 2021 eingeführt. 

Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 12 vom 19. Januar 2022, S. 34.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 20. Januar 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010).

Ausgenommen sind folgende Waren:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen

Die EU-Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die bestehenden Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 31 vom 21. Januar 2022, S. 7.

Auf Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 7. Oktober 2022 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Gestellungsmitteilung und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung; Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022

Die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung müssen nach dem Ende der im Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe a) Zollkodex der Union (UZK) vorgesehenen Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022 elektronisch abgegeben werden (Artikel 6 Abs. 1, Artikel 139 Abs. 1 und Artikel 145 Abs. 1 und 3 UZK). In Deutschland sind diese im IT-Fachverfahren ATLAS-SumA kombiniert.

Die elektronische Gestellungsmitteilung ist somit ab dem 1. Januar 2023 auch in den Fällen abzugeben, in denen zuvor keine summarische Eingangsanmeldung abzugeben war. Dies betrifft den Warenverkehr auf Straße und Schiene an der Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz, aber auch den Flug- und Seeverkehr, sofern bisher noch eine Gestellungsmitteilung in beliebiger Form zugelassen wurde.

Eine elektronische Gestellungsmitteilung in ATLAS-SumA ist nicht erforderlich, wenn keine Gestellungspflicht gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK besteht (z.B. Waren, die sich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden; hier: Gestellung bei der Durchgangszollstelle gemäß Artikel 304 Abs. 1 UZK-IA). Weiterlesen

Antidumping – Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/109 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 18 vom 24. Januar 2017, S. 1.

Die Europäische Kommission hatte im Mai 2021 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 25. Januar 2022 bekannt gegeben.

Daraufhin erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung. Der Antrag wurde vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern eingereicht.

Die Überprüfung betrifft Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06. bis 08. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Lastenspanner aus Stahl, der aus gesenkgeschmiedeten Haken, gesenkgeschmiedeten Griffen, einem gesenkgeschmiedeten Körper und Bestandteilen aus Stahl, die nicht gesenkgeschmiedet sind, besteht.

Einreihung:

Derartige Lastenspanner werden in den KN-Code 7326 90 98 eingereiht. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 90 und 7326 90 98. Die Ware wurde aus einem oder mehreren Teilen aus gesenkgeschmiedetem Stahl (KN-Code 7326 90 94) und einem oder mehreren Teilen aus nicht gesenkgeschmiedeten Stahl (KN-Code 7326 90 98) zusammengesetzt. Nach dem Zusammenbau stellt es sich als ein vollständiges Erzeugnis dar, das unmittelbar unter den Wortlaut des KN-Codes 7326 90 98 „andere“ fällt.

Eine Einreihung als gesenkgeschmiedetes Erzeugnis ist ausgeschlossen, da sich der KN-Code 7326 90 94 auf ein besonderes Herstellungsverfahren bezieht. Die fragliche Ware wurde jedoch durch unterschiedliche Verfahren hergestellt. Daher ist in diesem Fall die AV 3 (b) nicht anwendbar.

Quelle: Zoll.de