Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr
Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr zum 31. Dezember 2022
Ab dem 1. Januar 2023 sind grundsätzlich Standard-Zollanmeldungen (Artikel 162 Zollkodex der Union – UZK) und vereinfachte Zollanmeldungen (Artikel 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 UZK) gemäß Artikel 6 Abs. 1 UZK elektronisch abzugeben, weil die Übergangsregelungen gemäß Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe b) UZK zu diesem Zeitpunkt enden.
Reisende können für mitgeführte Waren weiterhin eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgeben. Außerdem kann das Einheitspapier im Rahmen des Ausfallverfahrens gemäß Kapitel 8.2.3 der Verfahrensweisung ATLAS verwendet werden. Weiterlesen






