Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2093 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2022 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.10.2022 L 281/21

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission(2)wurde ein elektromechanisches Mehrzweckgerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln mit einem Gesamtgewicht von 9 kg, einer Leistung von 1 kW und einem Arbeitsbehälter von 3,5 l Fassungsvermögen ausgestattet in den KN-Code 8438 80 99(„Maschinen und Apparate zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten“) eingereiht.

Aufgrund der technischen Entwicklung gibt es mittlerweile zahlreiche Geräte zur Verarbeitung von Lebensmitteln, deren Leistung und Fassungsvermögen mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 eingereihten Gerät vergleichbar sind und die im Wesentlichen für die Verwendung im Haushalt bestimmt sind. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 gab es keine solchen Maschinen für den häuslichen Gebrauch.

Das in der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 beschriebene Gerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln wird heute üblicherweise im Haushalt und nicht (hauptsächlich) für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendet. Seine Einreihung als Maschine oder Apparat zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken ist deswegen überholt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 ist daher aufzuheben.

restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 101/2011

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Dokumenttyp: Vorschriften 01.11.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – „Car Kit“ 8544 30 00 –

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2076 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.10.2022 L 280/7.

Warenbeschreibung:

Eine Ware, bestehend aus mehreren isolierten elektrischen Kupferdrähten in Form eines Drahtbündels, speziell bestimmt für die Installation einer ortsfesten, sprachgesteuerten Freisprecheinrichtung mit Touchscreen (als „Car Kit“ bezeichnet) in einem Kraftfahrzeug.

Die Ware umfasst zwei Sicherungen und verschiedene Anschlussstücke, einschließlich Rundstecker. Die genaue Zusammensetzung der Ware (Anzahl der Drähte und spezifischen Anschlussstücke) ist vom jeweiligen Modell des Kraftfahrzeugs abhängig.

Bei der Installation verbindet die Ware die vorhandene Verkabelung des Autoradiosystems mit dem „Car Kit“ (das den Betrieb eines über Bluetooth verbundenen Mobiltelefons ermöglicht). Weiterlesen

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 402 vom 19. Oktober 2022, S. 17.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

EU/Burundi – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert.

Beschluss (GASP) 2022/2051 des Rates vom 24. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi; ABl. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 72.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

EU/Guinea – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert.

Beschluss (GASP) 2022/2052 des Rates vom 24. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea; ABl. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 74.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Terrorismusbekämpfung – Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)und Al-Qaida

Die EU verlängert die restriktiven Maßnahmen.

Pressemitteilung des Europäischen Rats vom 18. Oktober 2022;

Beschluss (GASP) 2022/1967 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 270 vom 18. Oktober 2022, S. 84.

 

Quelle: European Council.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

 

EU verlängert Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen

Die Maßnahmen gelten für ein weiteres Jahr.

Beschluss (GASP) 2022/1944 des Rates vom 13. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 268 vom 14. Oktober 2022, S. 24.

Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen werden bis zum 16. Oktober 2023 verlängert.

Pressmitteilung des Rats der Europäischen Union vom 13.. Oktober 2022;

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

 

EU/Nicaragua – Restriktive Maßnahmen

EU verlängert Sanktionen.

Beschluss (GASP) 2022/1943 des Rates vom 13. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua; Abl. L 268 vom 14. Oktober 2021, S. 22.

Die bestehenden Sanktionen werden bis zum 15. Oktober 2023 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2007AV20.10.2022
2.Position 2101AV20.10.2022
3.Position 2304AV20.10.2022
4.Position 2403AV20.10.2022
5.Position 2404AV20.10.2022
6.Position 3808AV20.10.2022
7.Position 3916AV20.10.2022
8.Position 3924AV20.10.2022
9.Position 3926AV20.10.2022
10.Position 4004HS19.10.2022
11.Position 4011AV20.10.2022
12.Position 4404AV20.10.2022
13.Position 4418HS20.10.2022
14.Position 4421AV20.10.2022
15.Kapitel 47HS20.10.2022
16.Position 6305AV20.10.2022
17.Position 7010HS20.10.2022
18.Position 7010AV20.10.2022
19.Position 7013HS20.10.2022
20.Position 8419HS20.10.2022
21.Position 8427AV20.10.2022
22.Position 8471AV20.10.2022
23.Position 8479AV20.10.2022
24.Position 8504AV20.10.2022
25.Position 8517GE – EuGH20.10.2022
26.Position 8518HS20.10.2022
27.Position 8528AV20.10.2022
28.Position 8703AV20.10.2022
29.Position 9405AV20.10.2022
30.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 26.10.2022)

Quelle: Zoll.de