Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China

Wiedereinführung der Antidumping- und Ausgleichszölle für einen Hersteller. Reduzierter Antidumpingzollsatz für einen neuen ausführenden Hersteller.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/609 (Wiedereinführung Antidumpingzoll); ABl. L 80 vom 20. März 2023, S. 41;

Durchführungsverordnung (EU) 2023/610 (Wiedereinführung Ausgleichszoll); ABl. L 80 vom 20. März 2023, S. 56;

Durchführungsverordnung (EU) 2023/591; ABl. L 79 vom 17. März 2023, S. 49. Weiterlesen

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Die Europäische Kommission ändert den Antidumpingzollsatz und führt die Antidumpingzölle für einen Hersteller wieder ein. Betroffen ist leichtgewichtiges Thermopapier.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/593; ABl. L 79 vom 17. März 2023, S. 54;

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie die Antidumpingzölle auf Einfuhren des südkoreanischen Herstellers Hansol Group (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd.) wieder einführt.

Der Antidumpingzoll beträgt 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Position 9401 „Teile“ eines Autositzes – keine Waren erfasst, die nicht unabdingbar sind

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2023 in der Rechtssache C-725/21

Tenor

Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Teile“ eines Autositzes keine Waren erfasst, die nicht unabdingbar sind, damit ein solcher Sitz seine Funktion erfüllen kann.

(Stand: 23.03.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Die Position 94013 erfasst nicht Luftliegecouch

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2023 in der Rechtssache C-635/21

Tenor

Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine aus einem Innenfolienschlauch und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe bestehende Art Luftliegecouch nicht erfasst.

(Stand: 23.03.2023)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 9401GE – EuGH09.02.2023
2.Position 9401GE – EuGH09.03.2023
3.Position 9508HS01.01.2023
4.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 23.03.2023)

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit den SADC-Staaten oder mit Côte d‘ Ivoire

Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Kumulierung

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 23. März 2023 im Amtsblatt (EU) C 107 eine Bekanntmachung über eine Liste von Erzeugnissen, die unter Anwendung des Meistbegünstigungszollsatzes zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden und im Rahmen bestimmter Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten kumuliert werden dürfen.

Die in der Liste aufgeführten Erzeugnisse dürfen nach Art. 5 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA und nach Art. 6 des Protokolls 1 zum Interims-WPA zwischen Côte d’Ivoire und der EU kumuliert werden und gelten als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden AKP-WPA-Partnerland, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in den jeweiligen Protokollen aufgeführten nicht ausreichenden Behandlungen hinausgeht.

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Quelle: Zoll.de

Vorabinformation zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 28 und Nr. 30

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 17 und Nr. 30 werden bis zum 31.03.2024 verlängert. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nummer 28 werden bis zum 30.09.2023 verlängert.

Es wird darauf hingewiesen, dass inhaltliche Änderungen der oben genannten Allgemeinen Genehmigungen vor dem 31. März 2024 bzw. dem 30. September 2023 vorbehalten bleiben.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen; ausgenommen die Allgemeine Genehmigung Nr. 28, hier muss die Registrierung vor der Nutzung erfolgen. Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 entfällt eine derartige Registrierungspflicht. Die Registrierung und ggf. notwendige Meldungen sind elektronisch mit dem vom BAFA angebotenen ELAN-K2-Ausfuhr-System durchzuführen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle